Polen: Umfassende Änderung des Hypothekenrechts
Eine weitreichende Vereinfachung des Hypothekenrechts, die zum 20. Februar 2011 in Kraft getreten ist, erleichtert künftig die Verkehrsfähigkeit der Hypothek.
In einer aktuellen Gesetzesänderung wurde das Hypothekenrecht vereinheitlicht. Künftig wird es statt wie bisher zwei Typen von Hypotheken, nämlich der ordentlichen Hypothek und der Kautionshypothek, nur noch eine einheitliche Hypothek geben. Diese wird, der bisherigen Kautionshypothek ähnlich sein. Demzufolge werden alle Hypotheken bis zu einer bestimmten maximalen Höhe eingetragen, ohne aber den konkreten Betrag, der durch sie gesichert wird, zu nennen. Dabei kann eine Hypothek künftig auch mehrere Forderungen eines Gläubigers sichern, die aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen stammen. Des Weiteren darf eine Hypothek auch die Forderungen von mehreren Gläubigern sichern, sofern diese Forderungen mit der Finanzierung eines besonderen Unternehmens verbunden sind. In einem solchen Fall bestimmen alle Gläubiger einen gemeinsamen Hypothekverwalter, der im Namen aller Gläubiger bei allen mit der Hypothek verbundenen Rechtsakten (z.B. bei der Unterzeichnung des Vertrages über Bestellung der Hypothek) handelt. Diese gesetzliche Lösung ist dem Pfandverwalter ähnlich, wie er bezüglich des polnischen Registerpfandrechts bereits bekannt ist. Die revolutionärste Änderung betrifft die Aufweichung der bisher strikten Akzessorietät der Hypothek. Nunmehr wird das Erlöschen einer Forderung nicht mehr das automatische Ende der Hypothek bedeuten, sofern es weitere, mit demselben Rechtsverhältnis verbundene Forderungen des Gläubigers gibt. Als Erleichterung für den Eigentümer des belasteten Grundstücks wird dieser aber künftig über den leeren Rangplatz der Hypothek verfügen können.
