Neue Perspektiven für Biomasse und landwirtschaftlich erzeugtes Biogas in Polen
Die polnische Energiewirtschaft hat bis zum Jahr 2020 Vorgaben der europäischen Union zu erfüllen, nach denen der Anteil von erneuerbaren Energien in der Endenergiebilanz, d.h., der von den Endverbrauchern genutzten Energie, mindestens 15% erreichen muss. Zurzeit spielt innerhalb der erneuerbaren Energien die Windkraft die größte Rolle, welche sich in den letzten Jahren am rasantesten entwickelt hat. Derzeit wird beabsichtigt, mehr Nachdruck auf die Entwicklung von kleineren, dezentralen Energiequellen zu legen, wie die der Biomasse oder des landwirtschaftlichen Biogases. Die Mehrzahl der neuen Regelungen zum Biogas ist zum 01.01.2011 in Kraft treten.
Eine Erleichterung für Biogaserzeuger ist die Befreiung von der Pflicht, unabhängig vom Volumen der erzeugten Leistung eine Konzession für Erzeugung und Verkauf von Energie erlangen zu müssen (Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes). Anstelle des Konzessionserwerbs wird für die Biogasenergieerzeugung aus landwirtschaftlichen Biogasanlagen sowie der Biogaserzeugung zwecks Einspeisung in Gasnetze, künftig nur noch die Eintragung in das Register der Biogaserzeuger, das vom Präsidenten der Agentur für den Agrarmarkt geführt wird, erforderlich sein. Es bleibt insoweit bei einem regulierten Tätigkeitsfeld, dieses ist jedoch nun weit weniger formalisiert. Eingeführt wurde auch eine neue Maßnahme zur mittelbaren Förderung von Biogasanlagen. Dies sind die Herkunftsbescheinigungen für landwirtschaftliches Biogas (Art. 9o des Gesetzes), die durch den Präsidenten der polnischen Energieregelungsbehörden herausgegeben werden und die Erzeugung sowie Einspeisung von landwirtschaftlichem Biogas in das Gasnetz verifizieren.
Den neuen Zertifikaten wurde, neben den bereits bestehenden und funktionierenden grünen, roten, gelben und violetten Zertifikaten (Erneuerbare-Energien-Herkunftsnachweis sowie Kraft-Wärme-Kopplung-Herkunftsnachweis), die Farbe braun zugewiesen. Sie sind, entsprechend zu den oben aufgeführten Zertifikaten, für den Handel an der Energiebörse zugelassen.
Mit dem Ziel, den Absatz von Biogas zu ermöglichen, wurde den Gasnetzbetreibern die Pflicht auferlegt, in landwirtschaftlichen Biogasanlagen erzeugtes Biogas abzunehmen (Art. 9c Abs. 6a des Gesetzes). Die Gasnetzbetreiber sind im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Abnahme des landwirtschaftlichen, verpflichtet, das in den an ihr Gasnetz angeschlossenen Biogasquellen erzeugt wurde, soweit dieses Biogas den gesetzlichen Qualitätsanforderungen entspricht.
Bezüglich der Qualitätsanforderungen für Biogas wurde den Energieunternehmen, welche Biogasanlagen betreiben, die Pflicht auferlegt, die gesetzlich vorgegebenen Rohstoffe zu verwerten und eine Dokumentation betreffend u.a. Menge und Art der zur Gewinnung herangezogenen Rohstoffe sowie der Menge des erzeugten Gases zu führen, ebenso besteht eine quartalsmäßigen Berichtspflicht gegenüber dem Präsidenten der Agentur für den Agrarmarkt (Art. 9r des Gesetzes).
In der nächsten Zeit sind weitere Gesetzesänderungen zur Vereinfachung und Attraktivitätssteigerung von Investitionen in Biogasanlagen zu erwarten. Dies ergibt sich aus dem von der Regierung ins Leben gerufenen Programm „Innovative Energien - Energie aus der Landwirtschaft", das zum Ziel hat, bis zum Jahr 2020 in jeder Gemeinde im Durchschnitt eine Biogasanlage zu errichten, welche aus der Landwirtschaft stammende Biomasse verwertet. Der Anteil von Biomasse und Biogasanlagen auf dem Markt der erneuerbaren Energien hat daher besten Chancen auf einen bedeutenden Zuwachs. Hierzu soll sich eine bereits begonnene Investition förderlich auswirken, nämlich der Bau des größten Biomasse-Kraftwerks der Welt auf dem Gelände des Kraftwerks Połaniec S.A.
