Gezeitenwechsel im tschechischen Recht

Czech Republic: Seit dem 1. Januar 2014 hat Tschechien ein neues Privatrecht

 

Am 1. Januar 2014 ist das neue Privatrecht in Kraft getreten: Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Rechtsträgern mit Privatautonomie – also natürlichen und juristischen Personen (einfache Bürger ebenso wie Vollkaufleute und Unternehmen) – regeln. Damit ist jeder, der auf tschechischem Boden wohnt oder einem Gewerbe nachgeht, von Änderungen betroffen.

Das (neue) Bürgerliche Gesetzbuch (das v.a. das Schuldrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht regelt) und das Kapitalgesellschaftsgesetz (das Handelsgesellschaften und Genossenschaften regelt) – dies sind die Eckpfeiler des neuen Rechts. Sie werden von einer Reihe weiterer neuer Gesetze begleitet; Dutzende von Vorschriften wurden im Zuge der Neuregelung geändert.

Das neue Recht weicht von der bisherigen Regelung in zahllosen Aspekten ab. Erwähnt seien an dieser Stelle wenigstens die Stärkung der Vertragsfreiheit, die mögliche vorvertragliche Haftung und die vielen neuen Institute zum Schutz der schwächeren Partei oder von Gläubigern. Grundlegend ist die Rückkehr (nach 50 Jahren) zum Akzessionsprinzip, wonach Gebäude ein Bestandteil des Grundstücks sind. Neu ist auch die Verankerung eines aus dem angloamerikanischen Recht bekannten Instituts – des Treuhandfonds. Im Gesellschaftsrecht ließen sich u.a. folgende Änderungen nennen: grundlegende Verschärfung der Haftung von Gesellschaftsorganen (insbesondere Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern) im Insolvenzfall, Aufhebung der Mindestkapitalanforderung für GmbHs, möglicher Ersatz von Vorstand und Aufsichtsrat in Aktiengesellschaften durch ein monistisches Gremium, Pflicht zur Offenlegung der Konzernzugehörigkeit auf allen Websites der Konzernmitglieder.

Die Neuregelung eröffnet eine Reihe neuer Möglichkeiten und geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Dennoch ist für einen gewissen Übergangszeitraum mit einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zu rechnen, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Rechtsprechung in einigen Bereichen und diverse sich aus der Neuregelung ergebende Unklarheiten. Außerdem macht es die Neuregelung erforderlich, die gesellschaftsrechtlichen Dokumente von in Tschechien tätigen Unternehmen entsprechend anzupassen, ebenso wie die von ihnen eingesetzten Vertragswerke (Verträge, AGBs, usw.).

 

Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.); Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2912 Slg.)

 

Kontakt:

Mgr. Pavel Pravda, advokát (Rechtsanwalt), Partner

 

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