Darlehenszinsen

Czech Republic: Wie reduziere ich meine Bemessungsgrundlage um gezahlte Darlehenszinsen?

Steuerzahler, die ihren eigenen Wohnbedarf vermittels Bausparkredit oder Hypothekenkredit finanzieren, haben gemäß Einkommensteuergesetz Anspruch auf Abzug der bezahlten Darlehenszinsen von der Bemessungsgrundlage. Diesen Anspruch können sie, falls sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, selbst geltend machen, bzw. andernfalls im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs über ihren Arbeitgeber.

Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zinsen aus sämtlichen Krediten und Darlehen für in einem gemeinsamen Haushalt lebende Steuerzahler ist bei einem Höchstwert von 300 000 CZK gedeckelt. Der Anspruchsnachweis seitens des Eigenheimbesitzers (Arbeitnehmers) erfolgt bei der erstmaligen Inanspruchnahme durch Vorlage des Darlehensvertrags, der Baugenehmigung (bei Wohnungs-/Hausneubau), eines Grundbuchauszugs (bei Erwerb eines Grundstücks oder Hauses bzw. einer Wohnung oder Instandhaltungsmaßnahmen an Haus oder Wohnung, sowie bei Änderungen gegenüber der Baugenehmigung), des Mietvertrags (bei Mietwohnungen), eines Nachweises des ständigen Wohnsitzes (bei genutzten Fremdwohnungen). Alljährlich ist dem Finanzamt sodann der Nachweis über die im abgelaufenen Kalendervorjahr gezahlten Darlehenszinsen zu führen. Tritt eine Änderung ein, so hat der Arbeitnehmer neue Unterlagen beizubringen, die seinen Anspruch auf die Senkung der Bemessungsgrundlage belegen.

Falls ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage über den Arbeitgeber geltend macht und sich herausstellt, dass Zinsabzüge ungerechtfertigt beansprucht wurden (z.B. weil der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Bemessungszeitraums Eigentümer der Immobilie war), kann der Arbeitgeber bis zu 12 Monate ab dem Lohnsteuerjahresausgleich den Unterschied vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten, und zwar unbeachtlich dessen, wer den Fehler zu verantworten hatte. Nach Ablauf der 12 Monate (und längstens für drei Jahre) kann die Erstattung des Fehlbetrags nur dann vom Arbeitnehmer verlangt werden, falls dieser den Fehler zu verantworten hatte (z.B. wg. von ihm gemachter falscher Angaben). Unabhängig von der Verschuldensfrage ist jedenfalls eine Nachtrags-/Berichtigungserklärung für das Jahr einzureichen, in dem die Bemessungsgrundlage unberechtigtermaßen gekürzt wurde.

Bohdana Havránková, Tax & Accounting Consultant

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