Besetzung der Gremien von AGs in Personalunion jetzt möglich

Czech Republic: Seit dem 1. Januar 2014 können Aktiengesellschaften das sog. monistische Führungssystem übernehmen

Seit dem 1. Januar 2014 haben tschechische AGs die Wahl, wie sie ihre Gremien organisieren möchten: gemäß dem sog. dualistischen oder dem monistischen System. Ersteres war bis zum 31. Dezember 2013 die einzige Möglichkeit, und sieht vor, dass die Gesellschaft (neben der Hauptversammlung) einen Vorstand (als Führungsgremium / Exekutivorgan) und einen Aufsichtsrat (als Aufsichtsorgan) einrichtet. Im monistischen System verteilen sich Exekutiv- und Kontrollfunktionen auf einen Verwaltungsrat und einen geschäftsführenden Direktor. Die Hauptversammlung bleibt oberstes Organ der Gesellschaft.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Führungsmodellen besteht also in der Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Exekutiv- und dem Kontrollorgan. Während der Vorstand im dualistischen System eine unumwundene und unangefochtene Führungsrolle einnimmt und der Aufsichtsrat sich auf seine Kontrollfunktion beschränkt, hat der Verwaltungsrat im monistischen System – neben seinen Kontroll- und Aufsichtskompetenzen –weitreichende Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Führung des Unternehmens (schon allein dadurch, dass er den geschäftsführenden Direktor in sein Amt bestellt, aber auch durch die ihm aufgetragene Aufgabe, die grundlegende Geschäftspolitik des Unternehmens vorzugeben). Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben die selben, egal ob die Aktiengesellschaft sich für das monistische oder das dualistische System entschieden hat.

Die Wahl für das eine oder andere Modell der internen Unternehmensverfassung kann nicht nur bei Gründung, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft getroffen und umgesetzt werden.

Der große Vorteil der monistischen Unternehmensverfassung liegt in der Möglichkeit, das Amt des geschäftsführenden Direktors und des (alleinigen) Mitglieds des Verwaltungsrats in Personalunion ausüben zu können. Dem steht der Nachteil gegenüber, dass der rechtliche Rahmen, in dem das monistische System geregelt ist, Stückwerkscharakter hat, woraus sich Unklarheiten bei der Auslegung ergeben.

Jan Šafránek, Rechtsanwalt, Partner

 

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