Elektronischer Schriftverkehr mit den Finanzämtern

Czech Republic: Elektronische Kommunikation mit dem Fiskus ist pflichtig für Steuerzahler, die sich eine Datenbox haben einrichten lassen

Hat ein Steuerzahler (oder sein Vertreter) eine Datenbox eingerichtet oder ist er verpflichtet, seinen Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen, so muss er mit der Steuerverwaltungsbehörde (dem Finanzamt) stets elektronisch kommunizieren, egal ob es um die Anmeldung zu Steuern, die Mitteilung von Änderungen seiner registrierten Daten, ordentliche oder Nachtrags-/Berichtigungserklärungen oder Anlagen zu den Steuererklärungen geht. Die Nichteinhaltung der pflichtigen elektronischen Form von Eingaben kann das Finanzamt auch ohne vorherige Aufforderung mit einem Bußgeld von bis zu 2000 CZK belegen. Zwar ist die Bußgeldverhängung dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht obligatorisch; die Finanzverwaltung hat sich aber hören lassen, man werde dieses Bußgeld in voller Höhe bei jeder fehlerhaften Eingabe verhängen. Für natürliche Personen, die Umsätze von bis zu 6 Millionen CZK erwirtschaften und die nicht bereits gemäß dem UStG-cz zur elektronischen Einreichung anderer Schriftsätze (z.B. Verzeichnisse erbrachter und empfangener Leistungen für das Steuerschuldumkehrverfahren, zusammenfassende Meldungen) verpflichtet sind, wurde die Pflicht zum elektronischen Schriftverkehr mit dem Finanzamt bis zum 1. Januar 2016 aufgeschoben. Ab diesem Datum wird die elektronische Kommunikation für alle juristischen wie natürlichen Personen ohne Ausnahme pflichtig sein.

Auf Eis gelegt wurden hingegen Pläne, wonach der elektronische Schriftverkehr mit der Sozialversicherungsbehörde ebenfalls pflichtig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass z.B. die vom Arbeitgeber zu erstellenden Übersichten über die Höhe der Versicherungsabgaben, Krankenscheine, sowie die Selbstveranlagungen von Freiberuflern auch weiterhin in Papierform eingereicht werden können.

Quelle: EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.); Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009 Slg.)

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