Zinslose Darlehen

Czech Republic: Zinslose Darlehen wirken sich ab dem Jahr 2015 auf die Einkommensteuer des Darlehensnehmers aus, und zwar bei natürlichen wie bei juristischen Personen

Ab 2015 tritt eine Änderung bei der Besteuerung zinsloser Darlehen ein. (In der tschechischen juristischen Fachsprache werden Darlehen neuerdings als „zápůjčka“ bezeichnet, vormals als „půjčka“ bekannt.) Das Thema ist hochkontrovers; dennoch versuchen wir im Weiteren, den aktuellen Trend bei der Auslegung der Neuregelung nachzuzeichnen.

Bei natürlichen Personen ist der Vermögensvorteil aus zinslosen Darlehen (also die hypothetische Zinsbelastung) von der Einkommensteuer u.a. dann befreit, wenn es sich um Einkommen seitens Familienmitgliedern handelt, oder um Einkommen von einer Person, mit der der Steuerzahler für mindestens ein Jahr vor der Gewährung des zinslosen Darlehens in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Außerdem ist der Vermögensvorteil steuerbefreit, falls der gesamte Vermögensvorteil vom selben Steuerzahler im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht mehr als 100 000 CZK beträgt. Mit „Vermögensvorteil“ ist hier der hypothetische Zins gemeint, der dem marktüblichen Zins entsprechen soll, also etwa dem Zins für Bankenkredite am Wohnort des Schuldners. Falls das o.g. Limit für die Steuerbefreiung des Vermögensvorteils (der hypothetischen Zinsen) überschritten wird, gilt der gesamte Wert des Vermögensvorteils als steuerbares Einkommen.

Für juristische Personen gilt die Befreiung von Einkommen in Form solcher Vermögensvorteile, falls der Vorteil (bzw. der hypothetische Zins) seitens ein und derselben Person nicht mehr als 100 000 CZK beträgt. Dieser Schwellenwert wird für den Bemessungszeitraum errechnet, bzw. für den Zeitraum, für den eine Steuererklärung abzugeben ist. Falls das Limit für die Steuerbefreiung überschritten wird, unterliegt der gesamte Wert des solcherart unentgeltlich gewährten Einkommens der Besteuerung.

Über die o.g. Steuerbefreiung hinaus können juristische Personen eine Minderung der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 23 Abs. 3 Buchst. b) Ziffer 8 EStG-cz), falls das unentgeltliche Darlehenseinkommen zur Erzielung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung steuerbarer, nicht steuerbefreiter Einkünfte dient. Faktisch bedeutet dies: falls eine Gesellschaft ein zinsloses Darlehen für den Erwerb von Maschinen aufnimmt, mit denen es seine Produkte herstellt, so ist die Auswirkung dieses zinslosen Darlehens auf die Steuerbemessungsgrundlage gleich Null, denn der Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf der einen Seite stünde eine Minderung in gleicher Höhe auf der anderen Seite gegenüber.

Der eigentliche Knackpunkt bei der praktischen Anwendung des Gesetzes dürfte wohl darin bestehen, zum Jahresende festzulegen, welcher Zinssatz für das fragliche Darlehen üblich gewesen wäre, und ob das gewährte Darlehen der Besteuerung unterliegt oder nicht. Gegebenenfalls ist außerdem der Nachweis zu führen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Erzielung, Sicherstellung und Aufrechterhaltung von Einkünften besteht.

Quelle: Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

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