Inkrafttreten der Änderungen des Gesundheitsschutzgesetzes

Belarus: Das Änderungsgesetz zum Gesund-heitsschutzgesetzes der Republik Belarus ist zum 27. Dezember 2014 in Kraft getreten.

 Das neue Gesetz führt den Begriff des biomedizinischen zellulären Produktes (BZP) ein, welches ein Transplantationsmaterial darstellt und aus den menschlichen Zellen, außer von einigen Arten von Zellen, produziert wird. Das Gesetz normiert die staatliche Registrierung des BZP, sowie Regelungen betreffend seinen Importes, Exports sowie Vertrieb, seine medizinische Anwendung, die Rückgabe an den Hersteller oder an den Lieferanten, seine Entsorgung sowie die hoheitliche Aufsicht über seine Produktion.

Mit dem Ministerratsbeschluss vom  28. November 2014 „Über einige Fragen der staatlichen Registrierung der BZP“ wird die staatliche Registrierung der BZP eingeführt. Gemäß dem Dokument wird das entsprechende Zertifikat für die inländischen oder ausländischen BZP, die erstmalig in Belarus registriert werden, für 5 Jahre und anschließend bei der nochmaligen Registrierung fristlos ausgestellt. Bei der staatlichen Registrierung der BZP, die in Betrieben oder in abgesonderten Struktureinheiten unterschiedlicher Länder hergestellt werden, ist für jedes im jeweiligen Land hergestellte BZP ein Zertifikat auszustellen. Sofern etliche Arten und Typen des BZP vorhanden sind, ist ein Zertifikat auszustellen, welches sämtliche Arten und Typen aufzählt.

In der Anlage zum Ministerratsbeschluss sind BZP aufgelistet, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.

Das Gesetz sieht Führung der staatlichen Listen für Arzneimittel und medizinische Produkte vor. Die in die jeweilige Liste aufgenommenen Arzneimittel und medizinischen Produkte bilden eine Grundlage sowohl für das Erstellen der jährlichen Pläne für den staatlichen Einkauf von Arzneimitteln und medizinischen Produkten, als auch für die Methoden der medizinischen Versorgung.

Das Gesetz erweitert den Tatbestand des Bruches ärztlicher Schweigepflicht  um weitere Fälle. Im Einzelnen können die von der ärztlichen Schweigepflicht umfassten Informationen ohne Zustimmung von Patienten nur auf Anfrage von Behörden in Fällen der Folgenbeseitigung von natur –oder technogenbedingten Notständen, des Terrorismus und der Massenunruhen erteilt werden. Solche Anfrage muss in der schriftlichen Form oder in der Form eines elektronischen Dokumentes mit der digitalen Signatur erfolgen.

Das neue Gesetz räumt dem Arzt die Möglichkeit ein, die Durchführung des Schwangerschaftsabbruch aufgrund von eigenen Überzeugungen  abzusagen. Jedoch löst eine solche Absage eine zusätzliche Pflicht des Anstaltsleiters aus, die Erbringung der angegebenen Dienstleistung durch einen anderen Berufsträger zu organisieren.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 25.06.2014 2/2162

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