Kontrollmeldungen

Czech Republic: Ab dem 1. Januar 2016 müssen Umsatzsteuerzahler dem Finanzamt im Wege einer sog. „Kontrollmeldung“ Daten aus ihren Umsatzsteuerausweisen bereitstellen.

Die neue Pflicht zur Abgabe von Kontrollmeldungen berührt alle in Tschechien zur Umsatzsteuer registrierten Steuerzahler. Juristische Personen haben die Meldung im monatlichen Turnus abzugeben, und zwar jeweils innerhalb von 25 Tagen ab Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, unabhängig davon, ob sie zu monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer- voranmeldungen veranlagt sind. Natürliche Personen reichen die Kontrollmeldungen je nach dem für sie geltenden Veranlagungszeitraum ein. Kontrollmeldungen sind elektronisch im.xml-Format für jeden Zeitraum abzugeben, in dem der Steuerzahler irgendwelche Umsatzsteuerbeträge deklariert, steuerbare Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Steuerschuldumkehr erbracht hat, Vorsteuerabzugsansprüche in Ansatz bringt oder Leistungen gemäß den besonderen für Anlagegold geltenden Regeln erbracht hat.

Nach den letzten Auskünften wird das Formular für die Kontrollmeldung in drei Abschnitte gegliedert sein. Teil A dient der Meldung empfangener bzw. erbrachter Leistungen, für die der Steuerzahler die Steuererklärung abzugeben hat. In Teil B werden empfangene Leistungen mit Erfüllungsort im Inland eingetragen. Teil C spielt die Rolle eines Kontrollmechanismus zum Abgleich mit der Umsatzsteuervoranmeldung.

Ein gewisses Problem der Kontrollmeldung dürfte das zeitliche Auseinanderklaffen bei Leistungen darstellen, bei denen die Steuererklärungspflicht beim Empfänger liegt (Erwerb von Ware aus der EU, Empfang von Dienstleistungen von einer Person, die nicht im Inland ansässig ist). Laut offizieller Weisung sind derartige Leistungen zu deklarieren, egal ob der Steuerzahler zum gegebenen Zeitpunkt bereits physisch über den Umsatzsteuerausweis (Rechnung) verfügt. Eine Erleichterung erscheint uns hingegen für Leistungen gegeben, deren Wert im Einzelfall nicht mehr als 10.000 CZK beträgt. Diese dürfen aufsummiert und in der hierfür vorgesehenen Formularzeile gesammelt deklariert werden.

Unterlässt es ein Steuerzahler, die reguläre Kontrollmeldung fristgerecht einzureichen, und tut dies auch innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Nachfrist nicht, so wird er zur Zahlung eines Bußgelds i.H.v. 50.000 CZK verpflichtet. Außerdem können die Behörden ein Bußgeld von bis zu 500.000 CZK verhängen, falls die Nichteinreichung der Kontrollmeldung die Ausübung von Finanzverwaltungsaufgaben erheblich behindert oder vereitelt. Der Fiskus hat auf seiner Website das relevante Formular eingestellt: Formular der Kontrollmeldung, zusammen mit einer vorläufigen Anleitung, wie dieses auszufüllen sein wird.

Quelle: Finanzverwaltung Finanzministerium Umsatzsteuergesetz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.)

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