Kurzarbeit

Czech Republic: Ein Änderungsgesetz zum Beschäftigungsgesetz führt als neues Instrument der aktiven Beschäftigungspolitik einen staatlichen Beitrag zur Überbrückung eines teilweisen Arbeitsausfalls ein.

Zum 1. Oktober 2015 tritt eine Novelle des Beschäftigungsgesetzes in Kraft, die als relativ wichtigen Punkt die Einführung eines neuen Instruments der aktiven Beschäftigungspolitik umfasst: ein Überbrückungsgeld für von Teilarbeitslosigkeit („Kurzarbeit“) Betroffene (§ 115).

Die staatliche Bezuschussung von Arbeitnehmerentgelten ist für Arbeitgeber vorgesehen, bei denen ein Arbeitshindernis gemäß § 209 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch (Teilarbeitslosigkeit) bzw. gemäß § 207 (b) ArbGB (Arbeitsausfall wg. widriger Witterungsumstände oder Naturkatastrophe) eingetreten ist. Während des Bestehens einer derartigen Krisensituation sollen Arbeitnehmer Lohnersatz in Höhe von 70% ihres Durchschnittseinkommens beziehen, wovon 50% der Arbeitgeber trägt und 20 % der Staat.

Der staatliche Beitrag wird über das Arbeitsamt geleistet, und zwar auf Grundlage eines Antrags, in dem die Gründe für die Kurzarbeit beschrieben sind, die Zahl der (von der Teilarbeitslosigkeit betroffenen) Arbeitnehmer aufgeführt ist, die Aussichten auf Überwindung der Krisensituation erläutert werden, und eine Selbstverpflichtung deklariert wird, bis auf Weiteres von Entlassungen abzusehen. Das Gesetz sieht vor, dass derartige Anträge auf Einzelfallbasis von der Regierung beurteilt werden. Die Gewährung der Entgeltbezuschussung ist zeitlich auf das Vorliegen des Arbeitshindernisses, jedenfalls aber auf sechs Monate (mit optionaler Verlängerung um einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten) beschränkt. In begründeten Fällen kann die Regierung in Form einer Verordnung eine weitergehende Gewährung von Beiträgen aussprechen.

Der Sinn und Zweck der staatlichen Beitragsleistung besteht darin, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, eine etwaige Krisensituation zu überstehen, während derer er Arbeitnehmer nicht im arbeitsvertraglichen Umfang beschäftigen kann, um so etwaigen Entlassungen vorzubeugen.

Fraglich ist, inwieweit dieses neue Rechtsinstitut praxistauglich sein wird, vor dem Hintergrund, dass jeder einzelne Antrag eine Regierungsentscheidung erfordert.

Quelle: Änderungsgesetz zum Beschäftigungsgesetz Nr. 435/2004 Slg. Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006 Slg.) www.epravo.cz

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