Nicht jede Preisvereinbarung ist wettbewerbswidrig!

Slowakei: Berichte über hohe Strafen und unangemeldete Inspektionen des Kartellamtes der SR (Amt) häufen sich.

Berichte über hohe Strafen und unangemeldete Inspektionen des Kartellamtes der SR (Amt) häufen sich. Die Unsicherheit bei Unternehmern wächst. Viele wissen nicht, welcher Vereinbarungsinhalt gesetzmäßig ist, und was das Amt als eine wettbewerbswidrige Kartellvereinbarung auswerten kann.

Kartellvereinbarungen regeln oft die endgültigen Verkaufspreise, die durch direkte und indirekte Preisbestimmung entstehen. Kartellpreisvereinbarungen sind Vereinbarungen, die den minimalen oder den festen Verkaufspreis bestimmen. Nicht jede Preisvereinbarung ist gesetzwidrig. Empfohlene Verkaufspreise sieht das Amt beispielsweise nicht als gesetzwidrig an. Der Unternehmer kann an diesen Preisen jedoch nicht festhalten, oder deren Einhaltung fordern. Ebenfalls nicht wettbewerbswidrig ist die Bestimmung von Höchstpreisen. Hierbei aber Achtung! Das Amt kann die Bestimmung eines Höchstpreises als eine Kartellvereinbarung über den festen Verkaufspreis auswerten. Hierbei sind die Umstände des jeweiligen Falls entscheidend.

Die beste Lösung, um eine Strafe bis zur Höhe von 10% des Umsatzes des Unternehmers zu vermeiden, ist die rechtliche Überprüfung, der Gesetzmäßigkeit der Vereinbarungen vorab. Ebenfalls kann beim Amt eine Stellungnahme beantragt werden, ob der jeweilige Vereinbarungsentwurf nicht etwa wettbewerbswidrig ist.

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