Compliance

Czech Republic: Geschäftsführung und Compliance-Programm

Jeder Einzelfall eines Versagens auf Seiten der Arbeitnehmer einer Gesellschaft stellt für diese und für ihre Glaubwürdigkeit am Markt ein ganz grundlegendes Risiko dar, und kann von daher fatale Folgen für ihre weitere unternehmerische Entwicklung und Existenz haben. Das Instrumentarium, mit dem das Risiko eines solchen Versagens reduziert wird, umfasst nicht zuletzt ein zweckmäßig ausgerichtetes und zugeschnittenes Compliance-Programm.

Der Begriff der Compliance ist rechtlich nicht scharf umrissen. Es handelt sich eher um einen unternehmerischen als um einen juristischen Begriff. Unter einem Compliance-Programm wird in der Praxis für gewöhnlich ein Ensemble von Regeln und Maßnahmen verstanden, die dazu dienen sollen, einem etwaigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften – und normalerweise auch dem Verstoß gegen ethische Normen – seitens der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer vorzubeugen.

Zu den üblichen Elementen eines Compliance-Programms gehören Maßnahmen betreffend die Einhaltung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Korruption im öffentlichen und privaten Sektor, Vorschriften zum Schutz, zur Sicherheit und der Nachvollziehbarkeit des Umgangs mit Know-how und anderen Daten (einschließlich personenbezogener Daten), Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zur Gewährleistung vorschriftsgemäßer Arbeitsbedingungen, Vorschriften zur Gleichberechtigung und zur Bekämpfung schädlicher und unerwünschter Verhaltensweisen sowohl in beschäftigungsrechtlichen Verhältnissen als auch im Außenverhältnis z.B. gegenüber Kunden.

Wirksame Compliance ist für alle Gesellschaften von Bedeutung: gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes über die strafrechtliche Belangbarkeit von juristischen Personen können Straftaten u.a. dann einer juristischen Person zugeschrieben werden, wenn diese es versäumt hat, die billigermaßen von ihr erwartbaren Maßnahmen zu treffen, insbesondere etwa, weil sie es versäumt hat, pflichtige bzw. notwendige Kontrollen des Tuns und Lassens ihrer Arbeitnehmer durchzuführen oder die notwendigen Schritte zu treffen, um die Folgen einer begangenen Straftat zu begrenzen bzw. abzuwenden. Mit anderen Worten, ein wirksames Compliance-Programm kann der strafrechtlichen Belangbarkeit der betreffenden juristischen Person für begangene Straftaten vorbeugen.

Im Idealfall wird ein ausgewogenes System interner Normen erzielt, zusammen mit Mechanismen für die Kontrolle deren Einhaltung, so dass sämtliche Handlungen, die der Gesellschaft zugerechnet werden könnten, stets im Einklang mit internen wie externen Regelungen stehen. Zugleich sollten diese Normen übersichtlich und eingänglich formuliert sein und der Entwicklung und dem Wachstum des Unternehmens nicht entgegenstehen. Das Erreichen dieser Ziele ist eine tagtägliche Herausforderung für jeden Mitarbeiter mit Verantwortung für den Bereich Legal & Compliance.

Quelle: Ges. Nr. 418/2011 Slg., idgF, über die strafrechtliche Belangbarkeit von juristischen Personen und das Strafverfahren gegen selbige

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