Anzeigepflicht für steuerbefreites Einkommen natürlicher Personen

Czech Republic: Auf Einkommensteuerzahler kommt eine neue Meldepflicht gegenüber den Steuerverwaltungsbehörden zu

Natürliche Personen, denen im Rahmen eines Bemessungszeitraums einzelne Einkünfte zufließen, die von der Einkommensteuer befreit sind und einen Betrag von 5 000 000 CZK übersteigen, müssen diesen Umstand dem Steuerverwalter anzeigen, und zwar bis zum Ende der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den laufenden Bemessungszeitraum, in dem ihnen dieses Einkommen entstand (§ 38v Ges. Nr. 586/1992 Slg., Einkommensteuergesetz). Diese Pflicht betrifft erstmals Einkommen, welches im Bemessungszeitraum 2015 erlangt wurde.

Die Einzelheiten dieser pflichtigen Mitteilung sind in einem von der Finanzverwaltung erlassenen Kommuniqué (AZ 2899/15/7100-10111-010440) enthalten. Die Anzeige erfolgt demnach auf Formular Nr. 25 5252 MFin 5252 – Muster Nr. 1 Anzeige steuerbefreiter Einkünfte gemäß § 38v EStG-cz. Sowohl das Kommuniqué als auch das Formular können auf der Website der tschechischen Finanzverwaltung eingesehen werden. In der Anzeige führt der Steuerzahler die Höhe der Einkünfte, eine Beschreibung der Erwerbsumstände sowie das Datum des Zuflusses der Einkünfte auf. Im Falle von Einkünften, die dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten zufließen, erfolgt die Anzeige nur durch einen der Ehepartner.

Diese Pflicht zur Anzeige steuerbefreiten Einkommens erstreckt sich nicht auf Einkünfte, bezüglich derer die Steuerverwaltung selbst die notwendigen Angaben einholen kann, weil diese in einem Register bzw. einer Erfassung enthalten sind, zu denen die Finanzämter Zugang haben und die an der Amtstafel zum Aushang gelangen sowie per Fernabfrage eingesehen werden können (also z.B. das Grundbuch). Die Anzeigepflicht erstreckt sich damit z.B. nicht auf die steuerbefreiten Einkünfte aus dem Verkauf von Wohneigentum und des zugehörigen Grundstücks. Analog wird z.B. dort vorgegangen, wo eine natürliche Person Einkommen (Sachvermögen) im Wege der Schenkung einer im Grundbuch erfassten Immobilie erwirbt. Die steuerbefreite Übereignung von Geschäftsanteilen oder Aktien hingegen ist sehr wohl anzeigepflichtig.

Falls die Steuerverwaltungsbehörde feststellt, dass diese Pflicht nicht erfüllt wurde, ruft sie den Steuerzahler zur Nachleistung auf, unter Setzung einer Nachfrist. Kommt der Steuerzahler seiner Anzeigepflicht auch dann nicht nach, wird ein Bußgeld wg. Nichtanzeige steuerbefreiten Einkommens verhängt, dessen Höhe sich nach dem Betrag des nicht angezeigten Einkommens bemisst und je nach dem Moment, in dem die Pflicht erfüllt wurde, gestaffelt ist; das Bußgeld kann bis zu 15 % des nicht angezeigten Einkommens betragen.

Das Bußgeld wg. Nichtanzeige steuerbefreiter Einkünfte kann nur bis zum Ablauf der Bemessungsfrist verhängt werden.

Quelle: Einkommensteuergesetz, Website der Finanzverwaltung

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