Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht

Am 22. Februar treten neue Regelungen für befristete Verträge – eine der am haufigsten benutzten Form von Arbeitsverträgen – in Kraft.

Die Regeln über die Dauer von Verträgen auf bestimmte Zeit (befristete Verträge) wurden bisher nicht explizit definiert. In der Praxis wurden Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit, die per Definition als Kurzzeitverträgen dienen sollen, oft auch für einen Zeitraum von fünf Jahren und mehr abgeschlossen. Nach Ablauf des zweiten Vertrages auf bestimmte Zeit galt der dritte Vertrag mit Demselben Mitarbeiter automatisch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit.

Die Novelle ändert die Regeln des Spiels: am Ende Februar wird es möglich sein, bis zu drei solcher Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit abzuschließen, die zusammen aber nicht mehr als 33 Monate dauern dürfen.

Das Gesetz sieht Ausnahmen von dieser ziemlich strengen Beschränkungen der Dauer vor – so wird diese Einschränkung nicht auf Verträge angewendet werden, die in folgenden Konstellationen geschlossen werden: Vertretung eines Arbeitnehmers, Gelegenheits- oder Saisonarbeit, Arbeit für eine Amtsperiode und bei Vorliegen anderer Gründe, die den Arbeitgeber betreffen. Im letzteren Fall ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die Arbeitsinspektor über den Abschluss der befristeten Verträge und über den Grund für die Befristung zu informieren.

Wird ein vierter Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen oder das Limit von 33 Monaten überschritten, hat dies die automatische Umgestaltung des Vertrages in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit (unbefristeten Vertrag) zur Folge.

Eine weitere große Veränderung ist die Möglichkeit, dass nun jeder Vertrag auf bestimmte Zeit von jeder Partei nach den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Ein Vorteil für den Arbeitgebe ist, dass für die Kündigung kein Grund angegeben werden muss.

Bei dieser Änderung ist von entscheidender Bedeutung, dass sie auch für die Verträge auf bestimmte Zeit gilt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden: auch auf solche Verträge soll die Grenze von 3 Verträgen oder 33 Monate angewendet werden. Eine Erleichterung besteht aber darin, dass die Periode von 33 Monaten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung gezählt werden wird. Darüber hinaus gelten nach neuem Recht längere Kündigungsfristen für Verträge, die insgesamt drei Voraussetzungen erfüllen: die Verträge wurden vor dem 22 Februar 2016 für eine Dauer von mehr als 6 Monaten abgeschlossen und sehen die Möglichkeit der Kündigung vor, wobei die Kündigung erst nach dem Inkrafttreten der neuen Regeln ausgesprochen wird.

 

Quelle: Gesetz vom 5. Juni 2015 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und andere Gesetze (GBI 2015, Pos. 1220)

 

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