Steuerbefreiungen für Kinder im Falle des gemeinsamen Sorgerechts

Czech Republic: Die Kinderfreibeträge sind in § 35c des Einkommensteuergesetzes geregelt. Steuerpflichtige weisen ihrem Arbeitgeber gegenüber den Anspruch auf diesen spezifischen Freibetrag durch Vorlage der in § 38l Abs. 3 EStG-cz aufgeführten Unterlagen nach.

Das Einkommensteuergesetz schreibt nicht ausdrücklich fest, wie in den Fällen vorzugehen ist, in denen den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind zugeschrieben wurde. Die notwendigen Auskünfte finden wir hingegen im Leitfaden D-22, wo es heißt, dass bei Kindern, die per gerichtlicher Entscheidung beiden Eltern zur gemeinsamen Sorge anvertraut wurden, das maßgebliche Kriterium für die Inanspruchnahme des Freibetrags darin besteht, mit welchem Elternteil der Minderjährige in einem gemeinsam geführten Haushalt lebt.

Es kommt vor, dass das Gericht auf ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern befindet, ohne dass irgendein gemeinsam geführter Haushalt besteht. Der Steuerfreibetrag für das Kind darf in diesem Falle von einem Elternteil für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen werden, und vom anderen Elternteil für den Rest des Jahres. Es sei darauf hingewiesen, dass der für das Kind jeweils in Anspruch genommene Freibetrag nicht für beide Eltern gleich hoch sein muss.

Die Eltern mögen eine Abrede getroffen haben, wonach das Kind über den gesamten Bemessungszeitraum hinweg Mitglied nur eines gemeinsam geführten Haushalts bleibt, ungeachtet der Sorgerechtsentscheidung durch das Gericht, so dass dann nur ein Elternteil die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann. Wird keine Einigung erzielt, so kommt dem Gericht die Entscheidung zu, in welchen gemeinsam geführten Haushalt das Kind gehört. In jedwedem Falle kann der Steuerfreibetrag für ein und dasselbe Kind niemals zweimal in Anspruch genommen werden.

Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch auf den Steuerfreibetrag nachweisen, indem sie die Arbeitnehmererklärung zur Lohnsteuer unterzeichnen und die genannte Vereinbarung vorlegen bzw., in Ermangelung derselben, eine Ehrenerklärung wonach das andere Elternteil im betreffenden Bemessungszeitraum keinen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen wird (bzw. lediglich für einen bestimmten Teilzeitraum); ist der andere Elternteil ebenfalls berufstätig, so ist außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers des anderen Elternteils vorzulegen.

Für den Fall, dass die Eltern keine Einigung darüber erzielen können, in welcher Weise sie den Freibetrag für ihr Kind in Anspruch nehmen wollen, legt der Leitfaden D-22 ihnen nahe, den Steuerfreibetrag erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums in Anspruch zu nehmen (im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung).

Quelle: Einkommensteuergesetz, Leitfaden D-22 der Obersten Finanzdirektion

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.