Änderungungen im Schiedsverfahren

Slowakei: Sind Ihre Schiedsverfahren betroffen?

Am 01.01.2017 tritt die Novelle des Gesetzes über das Schiedsverfahren (Gesetz Nr. 244/2002 Slg. über das Schiedsverfahren) in Kraft. Die Novelle führt wichtige Änderungen im Bereich der Berechtigung zur Errichtung eines Schiedsgerichts sowie neue Pflichten für bereits errichtete Schiedsgerichte ein.

Gemäß der Novelle kann nur ein nationaler Sportverband oder eine nach dem Gesetz errichtete Kammer (z.B. die Slowakische Anwaltskammer oder die Slowakische Industrie- und Handelskammer) ein ständiges Schiedsgericht („SSG“) mit Sitz in der Slowakei errichten. Juristische Personen, die ein ständiges Schiedsgericht errichten, sind verpflichtet, dieses auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten, sofern es in einer Sondervorschrift bestimmt ist (Gesetz Nr. 492/2009 Slg. über Zahlungsdienste). Andere juristische Personen (z. B. eine Handelsgesellschaft) werden nicht berechtigt sein ein SSG zu errichten. Der Gesetzgeber hat diese Änderung damit begründet, dass er einen möglichen Konflikt zwischen dem Errichter des SSG und der notwendigen Unparteilichkeit vermeiden will. Neu ist auch die Tatsache, dass ein SSG keinen ständigen Sitz haben wird, da die Verfahren an einem Ort gemäß Parteivereinbarung bzw. gemäß der Entscheidung des Schiedsgerichts durchgeführt werden können.

Des Weiteren wurde eine Informationspflicht für die Errichter eines SSG eingeführt. Jeweils zum 30. April des Kalenderjahres muss er auf seiner offiziellen Webseite einen Tätigkeitsbericht für das vorige Kalenderjahr veröffentlichen. Darin muss er u.a. die Anzahl der eingeleiteten, laufenden sowie beendeten Verfahren, die Gesamtanzahl der Verfahrensbeteiligten sowie Informationen, welche der Beteiligten an mehr als einem Verfahren vor dem ständigen Schiedsgericht beteiligt sind.

Bei Schiedsverfahren, die bis zum 31.12.2016 eingeleitet werden, wobei das zuständige Schiedsgericht jedoch ab dem 01.01.2017 nicht mehr die genannten Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Wirkungen dieses Schiedsverfahrens beibehalten, sofern der Verfahrensbeteiligte innerhalb von drei Monaten ab Einstellung des Schiedsverfahrens eine Klage bei Gericht einreicht. Die Dauer der Einstellung des Schiedsverfahrens wird nicht in die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gemäß Gesetz Nr. 40/1964 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch) mit eingerechnet. Der Errichter des SSG ist verpflichtet, das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Gericht gemäß dem Gesetz über das Schiedsverfahren keine Schiedsverfahren mehr durchführen und keine Entscheidungen erlassen kann, aufzulösen. Die Beteiligten am Schiedsverfahren (Kläger und Beklagter) können allerdings zu der Fortsetzung des Schiedsverfahrens gemäß den Regeln des Schiedsgerichts, bis spätestens zum 31.12.2016, zustimmen.

Nach den Übergangsbestimmungen der Novelle sind die Parteien eines Schiedsvertrag mit einem Schiedsgericht nicht an diesen gebunden, wenn das Schiedsgericht die Bedingungen im Rahmen der ab dem 01.01.2017 geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften nicht erfüllt.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.