Achtung bei grenzüberschreitenden EU-Insolvenzverfahren!

Slowakei: Bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren sind in der slowakischen Rechtsprechung noch Fragen ungeklärt.

Das Oberste Gericht der SR hat nun über das Verhältnis zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren i.S.d Insolvenzverordnung entschieden.

Es geht um einen Streit im Rahmen eines Hauptverfahrens in Frankreich und eines Sekundärverfahrens in der Slowakei. Der Verwalter im Hauptverfahren hat dieselben beweglichen Sachen in die Insolvenzmasse wie der Verwalter im Sekundärverfahren eingetragen. Diese Sachen waren in der Slowakei. Der französische Verwalter hat die Sachen erst nach Beginn des Sekundärverfahrens in der Slowakei verkauft.

Das Gericht führt an, dass mit dem Beginn des Sekundärverfahrens über inländisches Vermögen, dieses aus der Masse des Hautverfahrens ausgeschlossen werde und nur der direkten Zuständigkeit des Verwalters im Sekundärverfahren unterliege.

Nach Einleitung des Sekundärverfahrens könne daher allein der slowakische Verwalter über das Vermögen verfügen. Ohne seine Zustimmung sei, laut Gericht, die Eigentumsübertragung im Hauptverfahren durch den französischen Verwalter unwirksam.

Wir empfehlen Gläubigern, frühestmöglich mit dem Verwalter über Vermögen und Sekundärverfahren in anderen EU-Staaten zu reden. Nach Feststellung des Vermögens sollte der Verwalter im Hauptverfahren zügig die notwendigen Handlungen vornehmen und die Gläubiger über ihre Rechte informieren, um Schäden zu vermeiden.

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