Grundlagen der obligatorischen elektronischen Kommunikation

Bis Ende August muss die offizielle E-Mail-Adresse der Unternehmen erstellt und an dem sog. Firmenportal registriert werden. Mit Einführung der elektronischen Administration sind alle Unternehmen verpflichtet, ein Online-Postfach, das sog. „Firmenportal“ zu errichten. Dies wird im Rahmen der Korrespondenz mit Gerichten, Behörden zur offiziellen Adresse, und ersetzt die Postanschrift.

Obligatorische elektronische Kommunikation

Alle in Ungarn tätigen Wirtschaftsorganisationen sind ab dem 1. Januar 2018 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet. Dies wird durch das personalisierte Administrationsportal, das sog. „Firmenportal“ ermöglicht. Das Firmenportal ist bis zum 30.08.2017 durch Registrierung einer E-Mail-Adresse zu eröffnen. Mit Registration wird der zur Annahme und Aufbewahrung der elektronischen Nachrichten dienende Speicher errichtet, der ab dem 01.12.2017 zugänglich ist.

Das Firmenportal wird ab dem 01.01.2018 aktiviert. Hiernach werden die gerichtlichen und behördlichen Urkunden an die dort registrierte E-Mail zugestellt, und hierdurch sind auch die Antworten an die Behörden zu versenden. Die Rechtsfolge der Zustellung von elektronischen Schriftsätzen ist dieselbe, wie die der Postzustellung. Die hier eingehende Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie nach der zweiten Anzeige nicht angenommen wird (wenn sie niemand herunterlädt, bzw. liest).

Kann nach dem 01.01.2018 mit dem Unternehmen nicht auf elektronischem Wege Kontakt aufgenommen werden, kann ein Gesetzlichkeitsaufsichtsverfahren oder sonstige behördliche Aufsichtsmaßnahmen eingeleitet werden.

 

Firmenportal-Registrierung

Zur Registrierung muss der Vertreter des Unternehmens als natürliche Person über das sog. „Kundenportal“ verfügen. Das Kundenportal ermöglicht die elektronische Administration von natürlichen Personen. Im Rahmen der Registrierung ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, die ausschließlich dem Empfang, bzw. der Versendung von E-Mails über das Firmenportal dient.

Nimmt der Vertreter des Unternehmens die Registrierung im eigenen Namen vor, ist diese automatisiert. In anderen Fällen (z.B.: bei Bevollmächtigten) kann die Registrierung mithilfe einer elektronischen Form vorgenommen werden. Hierbei sind Belege (z.B. Handelsregisterauszug, Zeichnungsmuster) beizufügen.

Für die Verwaltung des Firmenportals muss ein sog. „Portalbeauftragter“ angegeben werden, der nicht notwendig Vertreter des Unternehmens ist. Er kann weiteren Nutzern Zugang zum Firmenportal gewähren. Sämtliche Angestellten, die Zugang zum Firmenportal haben, müssen über ein Kundenportal verfügen, um das Firmenportal benutzen zu können.

 

Quelle: Gesetz Nr. CCXXII aus dem Jahr 2015 über die allgemeinen Regeln der elektronischen Administration und der vertraulichen Dienstleistungen

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