Geldüberweisungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft

Kapitalfonds.

Bisher hatten Gesellschafter gewöhnlicherweise nur zwei Möglichkeiten um Geldmittel in die Gesellschaft einzubringen. Sie konnten entweder das Stammkapital der Gesellschaft erhöhen oder der Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Über eine dritte Möglichkeit, ob die Gesellschafter die Geldmittel auch in einen internen Fonds einbringen können, wurde teilweise sehr heftig diskutiert. Es hab hierzu ein sehr breites Spektrum an Ansichten.

Diese Diskussion ist nun beendet und wir freuen uns ankündigen zu können, dass der Gesetzgeber eine Form der Geldeinlage verabschiedet hat, bei welcher die Gesellschafter die Mittel in einen internen Fonds der Gesellschaft einbringen können.

Ab dem 1. Januar kann die Gesellschaft einen neuen internen Fonds mit dem Namen “Kapitalfonds” bilden. Der Kapitalfonds wird primär aus Gesellschafterbeiträgen gemäß dem Gesellschaftsvertrag gebildet.

Erreicht der Kapitalfonds die Maximalhöhe gemäß dem Gesellschaftsvertrag, können sich die Gesellschafter entscheiden, ob sie die Mittel unter sich verteilen oder sie zur Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft nutzen wollen. Der Zugriff auf den Kapitalfonds bleibt allerdings dann verwehrt, wenn sich die Gesellschaft in einer Krise befindet oder in Folge der Geldausschüttung in eine Krise geraten würde.

Die Ausschüttung der Mittel muss mindestens 60 Tage im Voraus angekündigt werden.

Die Einlage eines Gesellschafters in den Kapitalfonds wird in den Wert seines Geschäftsanteils gebucht. Jede Ausschüttung der Mittel aus dem Kapitalfonds an die Gesellschafter, welche die Höhe ihres Beitrags in den Kapitalfonds überschreitet, wird ebenso wie eine Gewinnausschüttung besteuert. Es geht insbesondere um Fälle, wenn der Kapitalfonds aus nicht ausgeschütteten Gewinn gebildet wurde, oder wenn ein solcher Gewinn in Folge einer Verschmelzung von der aufzulösenden Gesellschaft in den Kapitalfonds der übernehmenden Gesellschaft überwiesen wurde. Hierbei hat der Gesellschafter/Aktionär in den Kapitalfonds keine Einlage geleistet, weswegen die ausgeschütteten Mittel zu besteuern sind.

Einlagen in den Kapitalfonds stellen keine Steueraufwände des Gesellschafters/Aktionärs dar.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.