Verbraucherfreundliche Weihnachten – was tun mit ungewollten Geschenken?

Für jeden das richtige Geschenk zu finden, ist gar nicht so einfach, und jeder von uns hat schon einmal ein Geschenk gemacht oder bekommen, das ‚daneben lag‘ oder den Geschmack des Beschenkten nicht getroffen hat. Was auch nicht selten vorkommt: mehrere Wohltäter haben dasselbe Geschenk herausgesucht, das jetzt gleich doppelt unter dem Baum liegt. Was nun? Was sagt das Recht zur Rückgabe bzw. dem Umtausch von Geschenken, damit der weihnachtliche Friede gewahrt bleibt? 

Geschenke übers Internet zu kaufen wird immer beliebter: Online-Shopping ist nicht nur bequem, sondern hat außerdem den Vorteil einer großzügigen gesetzlichen Rücktrittsregelung für Verbraucher. Konkret sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware auch ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten dürfen. Der Kunde ist auf dieses Recht hinzuweisen; wo dies unterbleibt, darf der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag zurücktreten, an dem er auf sein Rücktrittsrecht erstmals hingewiesen wurde (allerdings nicht später als ein Jahr und vierzehn Tage nach Kauf). Händlern bleibt es unbenommen, ihren Kunden noch großzügigere Konditionen einzuräumen und Retouren bzw. Umtauschwünsche auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist zu akzeptieren. Die Rücknahmepolitik des jeweiligen Händlers ist üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.

Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so muss der Verkäufer unverzüglich den gezahlten Kaufpreis erstatten (allerdings nicht eher als der Verbraucher entweder die Ware zurückgegeben oder deren Rücksendung nachgewiesen hat). Neben dem Kaufpreis erstattet der Händler außerdem die Versandkosten. Hat der Kunde eine aufwändigere Art der Zustellung gewählt, mit der höhere Versandkosten verbunden sind als die vom Händler angebotene günstigste Zustellart, so erstattet der Händler lediglich die billigsten Versandkosten – das heißt, wenn der Händler Gratiszustellung angeboten hat, erhält der vom Vertrag zurücktretende Kunde gar keine Versandkostenerstattung.

Das bisher Gesagte finden aber auf eine Reihe von Ausnahmen keine Anwendung. Insbesondere ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb der genannten Frist von 14 Tagen nicht möglich für leichtverderbliche Artikel, digitale Inhalte (Software) bei beschädigter Originalverpackung, maßgefertigten Produkten oder auch z.B. der Belieferung mit Zeitungen oder Zeitschriften, es sei denn der Verkäufer hat die Rücktrittsmöglichkeit ausdrücklich z.B. in seinen AGB vorgesehen.

Nun gelten alle diese verbraucherfreundlichen Regelungen leider nicht ohne Weiteres für Einkäufe im Ladengeschäft. Das Gesetz sieht keine Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag vor, wenn dieser vom Kunden im Geschäft geschlossen wird. Das heißt natürlich nicht, dass Einzelhändler keine Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeiten mit seinen Kunden vereinbaren kann. Wo er dies tut, ist er an diese Vereinbarungen gebunden. Wir empfehlen dennoch, auf einer schriftlichen Bestätigung der Möglichkeit zu Rückgabe bzw. Umtausch zu bestehen. Mittlerweile ist die Umtauschmöglichkeit bei zahlreichen Händlern bereits in den Geschäftsbedingungen verankert, und gehört bei der Mehrzahl von Händlern zum Mindeststandard und zu den üblichen Geschäftsgepflogenheiten.

Quelle: Ges. Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch

 

 

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