Autobahnbau soll zügiger vorangehen

Der Senat hat einen vom Abgeordnetenhaus eingebrachten Entwurf eines Änderungsgesetzes gebilligt, mit dem die Errichtung (nicht nur) von Verkehrsinfrastrukturprojekten beschleunigt werden soll. Der Gesetzesentwurf harrt nun der Unterzeichnung durch den Präsidenten der Republik.

 

Ein Hoffnungsschimmer für all diejenigen, die sich alljährlich auf ihrer Reise in den Urlaub über tschechische Fernstraßen bewegen müssen und in Kolonnen und Staus die Nerven verlieren: vielleicht ist der Tag nicht mehr fern, an dem der Familienurlaub nicht durch eine endlose An- oder Abreise über Tschechiens überlastetes und unterentwickeltes Straßennetz verdorben wird. Am 18. Juli 2018 verabschiedete der Senat ein vom Abgeordnetenhaus eingebrachtes Änderungsgesetz, mit dem die Errichtung (nicht nur) von Verkehrsinfrastrukturvorhaben beschleunigt werden soll. Das Gesetz muss nur noch vom Präsidenten der Republik unterzeichnet werden.

Der Autobahnbau soll insbesondere dank eines neu eingeführten Rechtsinstituts beschleunigt werden: dem der Vorabentscheidung. Diese tritt an die Stelle der ursprünglich vorgesehenen „vorzeitigen Besitzeinweisung“, die nach bundesdeutschem Muster eine Nutzung der für die Errichtung von Verkehrsinfrastruktur vorgesehenen Grundstücke (für einen genau vorgegebenen Umfang von Arbeiten) noch vor Abschluss des eigentlichen Enteignungsverfahrens ermöglichen sollte.

Im Rahmen der Verhandlungen im Abgeordnetenhaus wurde nun aber die vorzeitige Besitzeinweisung wg. Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Grundordnung von der Vorabentscheidung abgelöst. Die Einführung der Vorabentscheidung wurde damit begründet, dass die Verschleppung von Enteignungsverfahren meistens daher rührt, dass keine Einigung hinsichtlich der Höhe der angemessenen Entschädigung erzielt werden kann. Heute muss deshalb auf eine endgültige Entscheidung oft Jahre gewartet werden. Die Vorabentscheidung soll dies ändern.

Kommt die Enteignungsbehörde im Enteignungsverfahren zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Enteignung gegeben sind, abgesehen von der Festsetzung der Entschädigungshöhe, so erlässt sie eine Vorabentscheidung, in der über die Enteignung als solche entschieden wird (ohne dass die Höhe der Entschädigung bereits bestimmt würde). Gegen diese Vorabentscheidung ist kein Widerspruch möglich; sie kann aber im Wege einer Verwaltungsklage angefochten werden, über die die Gerichte innerhalb einer Frist von 60 Tagen entscheiden müssen, an die auch die höherinstanzlichen Gerichte bei der Entscheidung über etwaige Rechtsmittel gebunden sind.

Auf der Grundlage der Vorabentscheidung kann bereits mit den Bauarbeiten begonnen werden, wobei die Verfahrensentkoppelung sicherstellt, dass die Errichtung der Verkehrsinfrastrukturbauten nicht vom Spruchtenor zur Höhe des Schadensersatzes in der endgültigen Entscheidung (und damit auch nicht von etwaigen Streitigkeiten hinsichtlich der Entschädigungshöhe) berührt wird. Bis die endgültige Entscheidung über die Entschädigungshöhe ergeht, hat der von der Enteignung betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Vorleistungen in einer Höhe, die per Sachverständigengutachten festgestellt wird.

Nicht nur das vorstehend beschriebene Rechtsinstitut soll der Beschleunigung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben dienen. Das Änderungsgesetz führt außerdem eine juristische Fiktion für den Fall ein, dass die sog. verbindliche Stellungnahme (die für die Entscheidung über den Bau eines Verkehrsinfrastrukturvorhabens vorliegen muss) nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ergeht. In einem solchen Fall gilt, dass die Entscheidung über das Bauvorhaben nicht an eine verbindliche Stellungnahme geknüpft ist (und eine etwa später doch noch ergehende Stellungnahme außer Acht gelassen wird).

Das Rechtsinstitut der Vorabentscheidung soll vorläufig nicht generell für sämtliche Verkehrsinfrastrukturvorhaben gelten, sondern nur für diejenigen Bauvorhaben, die besondere Priorität haben und als solche in der Anlage zum Änderungsgesetz aufgeführt sind (u.a. die Prager Ringumgehung und die Autobahnen D1, D2, D3, D4, D5, D6, D7, D8, D10, D11, D35, D43, D48, D49, D52 und D55). Eben dieser Umstand, dass das Änderungsgesetz nur für ausgewählte Bauvorhaben gelten soll, könnte aber zu einer Verfassungsbeschwerde Anlass geben, wie bereits einige Senatoren angedeutet haben.

Quelle:
http://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?O=8&T=76

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