Zur Erbringung steuerbarer LuL bei laufenden Leistungen

Wie oft sind wiederkehrende (laufende) Leistungen in Rechnung zu stellen? Die Neufassung des UStG hat die Dinge nicht klarer gemacht.

 

Am 1.7.2017 ist ein Änderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten, welches u.a. sog. laufende Leistungen (§ 21 Abs. 8) berührt. Mit diesem Änderungsgesetz reagiert der Gesetzgeber auf eine EU-Richtlinie, wonach es den Mitgliedsstaaten freisteht zu bestimmen, dass über einen bestimmten Zeitraum hinweg wiederkehrende Lieferungen und Leistungen wenigstens einmal pro Jahr als erbracht gelten (und zwar spätestens zum letzten Tag des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem mit der Erbringung der Leistungen begonnen wurde). Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf Lieferungen von Wärme, Kälte, Strom, Gas, Wasser usw. Die fehlende gefestigte Anwendungspraxis betreffend diese Bestimmung bedeutet in der Praxis Unsicherheit, was die korrekte Rechnungsstellung anbelangt.

Die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf präzisiert lediglich, dass die Bestimmung insbesondere laufende Lieferungen von Waren derselben Art oder die Erbringung von Dienstleistungen desselben Charakters betreffen soll, wie etwa der regelmäßige Ankauf von Fleisch oder Milch, die Müllabfuhr, Beförderungsdienste oder die externe Buchhaltung. Die Anwendung des betreffenden Paragraphen hängt damit u.a. davon ab, wie der Vertrag zwischen den Parteien formuliert ist.

Wurde im Vertrag z.B. eine quartalsweise Rechnungsstellung vereinbart, dann sollte der neugefasste Paragraf betreffend laufende Leistungen nicht greifen, und zwar auch dann nicht, wenn die Erbringung von Leistungen weiterläuft. Unseres Erachtens ist die Situation von Werkverträgen ähnlich gelagert. Sind jedoch im Werkvertrag Teilleistungen (Teillieferungen) vereinbart worden, dann dürfte sich der Tag der Erbringung steuerbarer Lieferungen und Leistungen regelmäßig nach § 21 Abs. 7 richten (d.h. es handelt sich dann um das im Vertrag genannte Datum bzw. den Tag, an dem das Werk bzw. der entsprechende Teil des Werks vom Leistungsempfänger abgenommen wurde).

Bis zu einem gewissen Grad lassen sich die Unsicherheiten bei der Rechnungsstellung dadurch ausräumen, dass Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) vereinbart werden, von denen der Auftragnehmer Steuer abführen muss, so dass das Finanzamt keine Zweifel betreffend die Zahlung von Umsatzsteuer hegen kann.

Auch die derzeit in Vorbereitung befindliche umfängliche Novellierung des Umsatzsteuergesetzes wird in dieser Hinsicht nicht viel Neues bringen. § 21 Abs. 8 wird nur insofern geändert, als die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Pflichtverteidiger von der Pflicht ausgenommen ist, eine Steuererklärung abzugeben, falls die Leistungserbringung mehr als ein Jahr dauert, denn die Anwaltsgebühren für einen gerichtlich bestellten Rechtsbeistand werden vom Staat getragen.

Quelle:
UStG-cz (Ges. Nr. 235/2004 Slg.)

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