Abschaffung des Zwangsumtausches

Befreiung der Wirtschaftssubjekte von der Belastung durch den Zwangsumtausch

Zuvor waren juristische Personen und Einzelunternehmer verpflichtet, bestimmte Teile (zuletzt 10 % aber zuvor auch 30 % und mehr) erwirtschafteter Devisenerlöse innerhalb von sieben Tagen nach Eingang auf dem inländischen Devisenmarkt zu verkaufen. Seit dem 3. August 2018 gilt das Dekret Nr. 301 des Präsidenten der Republik Belarus vom 31. Juli 2018, mit dem diese Verpflichtung aufgehoben wurde. Es wird sich zeigen, ob es sich hierbei lediglich um eine Einzelfallentscheidung oder um den Beginn einer größeren Reform zur Abschaffung der immer noch strengen Restriktionen im Bereich „Fremdwährung“ handelt.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 02.08.2018, 1/17849

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