Eine Neufassung des Umsatzsteuergesetzes hat Konsequenzen für die Besteuerung von Führungskräften

In der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes, die zum Januar 2019 in Kraft treten soll, wird der Kreis der Steuerpflichtigen neu gezogen und wird die sog. „wirtschaftliche Betätigung“ neu definiert, was u.a. für Geschäftsführer als natürliche Personen Folgen hat, denn die Frage der wirtschaftlichen Betätigung ist eines der wichtigsten Kriterien für die Beurteilung, ob jemand zur Umsatzsteuer veranlagt ist.

Nach der bisherigen Rechtslage ist der Geschäftsführer im Rahmen seiner Amtsausübung nicht umsatzsteuerpflichtig, denn die Tätigkeit von Personen, deren Einkünfte wie Einkommen aus abhängiger Tätigkeit versteuert werden, gilt nicht als wirtschaftliche Betätigung. Gemäß einem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ist diese Auslegung aber nicht eurokonform; die Ausübung des Geschäftsführeramts soll sehr wohl als wirtschaftliche Betätigung gelten.

Bis die Neufassung zum Umsatzsteuergesetz in Kraft tritt, können die vom fraglichen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (AZ 2 Afs 100/2016) Betroffenen noch frei wählen, ob sie die direkte Wirkung der einschlägigen EU-Richtlinie für sich nutzen und die Ausübung des Geschäftsführeramts als wirtschaftliche Betätigung betrachten wollen, oder ob sie gemäß dem bisherigen Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes vorgehen werden.

Neu ist aber, dass Arbeitnehmer und andere Personen, die einer wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, Dienstverhältnisses oder ähnlichen Verhältnisses nachgehen, nicht steuerpflichtig sein werden.

Von daher werden Mitglieder von Führungsgremien ihre Umsätze im Auge behalten müssen: sobald sie die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, müssen sie sich zur Umsatzsteuer registrieren und Umsatzsteuererklärungen sowie die sog. Kontrollberichte abgeben. Sie werden dann Umsatzsteuerausweise (Rechnungen) ausstellen und von ihrer Vergütung 21% USt. abführen. Andererseits können sie dann auch Vorsteuerabzüge geltend machen (soweit relevante Ware oder Dienstleistungen bezogen wurden).

Was zu denken gibt: dieser Personenkreis wird zwar „Lohnsteuer“ (Einkommensteuer gemäß dem Arbeitnehmermodell) zahlen, zugleich aber wie Unternehmer bzw. Kaufleute Umsatzsteuer abführen.

Quelle: Änderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz

 

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