Das Geschäftsgeheimnis und die neue Datenbank mit den Abgabepreisen für Arzneimittel

Das Gesundheitsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem AIFP (dem Verband Innovative Pharmazeutische Industrie) eine Datenbank mit den Preisen pro Einheit für Arzneimittellieferungen an Krankenhäuser unter der direkten Leitung des Ministeriums eingerichtet. Welche Folgen ergeben sich hieraus für Arzneimittellieferanten?

Das Gesundheitsministerium hat sich in jüngerer Zeit besonders zur Transparenz und Wirtschaftlichkeit der Einkäufe von Waren und Dienstleistungen bekannt, die von Krankenhäusern unter der direkten Leitung des Ministeriums getätigt werden. Dies betrifft insbesondere die sog. Fakultätskliniken. Seit September 2018 gilt im vollen Umfang eine entsprechende ministerielle Weisung mit Regeln für die Rechnungslegung und die Verbuchung von Rückvergütungen. Daneben wurde eine Datenbank mit realen Einheitspreisen für die Arzneimittel eingerichtet, die an Krankenhäuser unter der direkten Leitung des Gesundheitsministeriums geliefert werden.

Arzneimittellieferverträge mit Fakultätskliniken sowie auch Einzelbestellungen von Arzneimitteln scheinen im sog. Vertragsregister auf. Viele Arzneimittellieferanten wehren sich hiergegen und erklären die Arzneimittelpreise in ihren Verträgen zum Geschäftsgeheimnis. Dies machte es dem Gesundheitsministerium unmöglich, die Kontrolle darüber auszuüben, wie die Fakultätskliniken mit ihren Mitteln wirtschaften. Die neue Datenbank und die darin enthaltenen Informationen sollen den Missstand beheben.

Die Datenbank ist nicht öffentlich zugänglich. Allein das Gesundheitsministerium, das Institut für Arzneimittelaufsicht (SÚKL), die unter direkter Leitung des Ministeriums stehenden Krankenhäuser und die Krankenkassen haben Zugriff auf die darin enthaltenen Daten, wobei Reichweite und Form dieses Zugriffs in einer förmlichen Vereinbarung geregelt sind. Der rechtliche Charakter dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit, mit der die Datenbank ins Leben gerufen wurde, erlaubt es nicht, sämtliche Arzneimittellieferanten zu verpflichten. Allerdings ermöglicht es die Vereinbarung jedem Arzneimittellieferanten (also auch denjenigen, die nicht Verbandsmitglied im AIFP sind), sich zur Einstellung bestimmter Daten in die Datenbank zu verpflichten.

Arzneimittellieferanten müssen sich von daher fragen, welche Vor- oder Nachteile ihnen eine etwaige (Nicht-)Teilnahme bringt. Für den Fall, dass der Arzneimittellieferant die genannte Verpflichtung nicht eingeht, deklariert das Gesundheitsministerium, es werde die Fakultätsklinik bei deren aktiven und gründlichen Überprüfung der Frage unterstützen, ob die Bezeichnung der Preisangaben als Geschäftsgeheimnis legitim ist. Diese Unterstützung seitens des Ministeriums dürfte darin bestehen, dass methodologischer und juristischer Beistand geleistet wird, um die Veröffentlichung der Abgabepreise im Vertragsregister herbeizuführen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Kriterien für das Geschäftsgeheimnis erfüllt sind.

Denjenigen, die sich bereit erklären, die Information in die Datenbank einzubringen, sichert das Gesundheitsministerium hingegen zu, dass die Preise pro Einheit für die gelieferten Arzneimittel auf keine andere Weise öffentlich gemacht und nur denjenigen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden, die Zugang zur genannten Datenbank haben.

Die Datenbank ist zum 1.2.2019 in Vollbetrieb genommen worden.

Quelle:
Vereinbarung über Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik und dem Verband Innovative Pharmazeutische Industrie vom 23.11.2018
Weisung des Gesundheitsministers Nr. 13/2018
Ges. Nr. 340/2015 Slg., über besondere Bedingungen für die Wirksamkeit bestimmter Verträge, die Veröffentlichung dieser Verträge und das Vertragsregister (Gesetz über das Vertragsregister)

 

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.