Haben Sie 2018 steuerbefreites Einkommen bezogen? Dann dürfen Sie nicht vergessen, dieses beim Finanzamt anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht für steuerbefreite Einkünfte bedeutet, dass Steuerzahler, denen 2018 steuerbefreite Einkünfte i.H.v. mehr als 5 Millionen Kronen zugeflossen sind, das Finanzamt hiervon verständigen müssen.

Zum 1.1.2015 wurde dem Steuerzahler eine neue Meldepflicht beschert, die dieses Mal mit dem steuerbefreiten Einkommen zusammenhängt. Steuerzahler, denen 2018 steuerbefreite Einkünfte zugeflossen sind, müssen deshalb dem zuständigen Finanzamt die folgenden Angaben machen:

  • Höhe des Einkommens gemäß § 4, § 4a, § 6 und § 10 EStG-cz (mit Ausnahme von Einkünften, die die Steuerverwaltung selbst anhand von öffentlich zugänglichen Registern und Erhebungen ermitteln kann), sowie sämtliche Einkünfte über einem Betrag von CZK 5,000,000,

  • Nennung der gesetzlichen Bestimmung, gemäß derer das Einkommen steuerbefreit ist, z.B. § 4 und § 4a, § 6 und § 10 EStG-cz,

  • Beschreibung der Umstände, unter denen die Einkünfte erlangt wurden (Verkauf eines Hauses, Lottogewinn usw.)

  • Datum, zu dem das Einkommen entstand (im Falle eines Erbes ist dies das Datum, zu dem die Entscheidung des Nachlassgerichts über das Erbe Rechtskraft erlangt hat).

Die vorstehend beschriebene Anzeigepflicht muss spätestens zum letzten Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für denjenigen Bemessungszeitraum erfüllt werden, in welchem die steuerbefreiten Einkünfte erlangt wurden, d.h. aktuell zum 1. April 2019. Wurde ein Steuerberater auf der Grundlage einer Vollmacht mit der Einreichung der Steuererklärung betraut, so kann auch die Anzeige der steuerfreien Einkünfte innerhalb der verlängerten Frist gemäß § 136 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgen, d.h. bis zum 1. Juli 2019.

Für die Anzeige steuerbefreiter Einkünfte existiert kein Vordruck, so dass es dem Steuerzahler überlassen bleibt, wie er seiner Pflicht nachkommen will. Die Anzeige kann schriftlich erfolgen (wofür im Portal der Finanzverwaltung ein formloses Muster eingestellt ist: „Oznámení o osvobozených příjmech podle § 38v ZDP“ – „Anzeige der steuerbefreiten Einkünfte gemäß § 38v EStG-cz“), oder mündlich mit Aufnahme eines Protokolls vor dem Finanzbeamten, oder in Form einer elektronischen Nachricht, die in der sog. Datenbox hinterlegt werden muss.

Erlangen Ehepaare steuerbefreite Einkünfte ins gemeinsame Eigentum der Ehegatten (Gütergemeinschaft), so genügt es, wenn nur einer der Gatten die Anzeige gegenüber dem Finanzamt vornimmt.

Erfolgt keine Anzeige, so ist die Steuerverwaltungsbehörde berechtigt, dem Steuerzahler eine Geldbuße gemäß § 38w Abs. 1 EStG-cz aufzuerlegen. Der Fiskus kann diese Geldbuße teilweise nachlassen bzw. ganz auf sie verzichten, soweit die Nichterfüllung der Pflicht zur Anzeige steuerbefreiten Einkommens auf Gründe zurückzuführen ist, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls legitim sind.

 

Quelle:
EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.)

 

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