Zu welchem Datum ist das Gutachen über die Verhältnismäßigkeit der Abfindung bei Vermögensübernahmen zu erstellen?

Oder wie lassen sich die widersprüchlichen Bestimmungen des tschechischen Umwandlungsgesetzes einhalten, was das Bezugsdatum anbelangt, zu dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die angemessene Entschädigung für eine Vermögensübernahme bestimmen soll.

Vermögensübertragungen auf den Gesellschafter bzw. Aktionär („Vermögensübernahmen“) sind eine von mehreren Unternehmensumwandlungen, die im tschechischen Gesetz über die Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften („UmwG-cz“) behandelt sind. Dabei hört die Gesellschaft (bzw. die Genossenschaft) auf zu existieren und ihr Vermögen geht an einen der Gesellschafter; die übrigen Gesellschafter haben Anspruch auf angemessene Abfindung. Diese Verhältnismäßigkeit der Abfindung für die ausscheidenden Gesellschafter muss mit einem Gutachten zur Vermögensübernahme nachgewiesen werden, welches von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erstellen ist (§ 341 Abs. 2 UmwG-cz i. Verb. m. § 28 (c) UmwG-cz).

Dieses Gutachten muss den Gesellschaftern vor der Gesellschafterversammlung zugehen, die über die Übertragung des Vermögens an einen von ihnen entscheiden soll (§ 342 UmwG-cz). Da die Bestimmungen zur Vermögensübernahme kein spezielles Datum vorgeben, zu dem der Betrag der Abfindung ermittelt werden soll, greift die allgemeine Bestimmung des § 13a UmwG-cz. Demzufolge ist die Abfindungssumme zu demjenigen Tag zu bestimmen, an dem der Gesellschafter/Aktionär aufhört, an der Gesellschaft beteiligt zu sein (bzw. das Genossenschaftsmitglied aufhört, Mitglied der Genossenschaft zu sein). Dies aber ist zu dem Tag der Fall, an dem die Vermögensübernahme ins Handelsregister eingetragen wird – also notwendigerweise erst nachdem die Gesellschafterversammlung zusammengetreten ist, auf der über diese Übernahme entschieden werden soll.

Die o.g. gesetzlichen Bestimmungen widersprechen einander eindeutig. Wir glauben, das folgende Vorgehen ist der beste Weg, um beiden Rechnung zu tragen: zunächst wird ein Gutachten zu dem Tag erstellt, der dem Stichtag der Vermögensübernahme unmittelbar vorausgeht, um sodann ein zweites Gutachten zum Tag der Eintragung der Vermögensübernahme ins Handelsregister einzuholen, und zwar so, dass die tatsächliche Auszahlung der angemessenen Abfindung innerhalb eines Monats ab dem Tag der Eintragung erfolgen kann (siehe § 341a Abs. 1 UmwG-cz). Gemäß § 339 (d) UmwG-cz muss im Umwandlungsprojekt beschrieben sein, wie der Betrag der Entschädigung ermittelt wurde (und wann er fällig wird). In diesem Zusammenhang empfehlen wir, den konkreten Betrag aus dem ersten Gutachten zu nennen, auch wenn es im Rahmen des zweiten Gutachtens noch zu einer Anpassung kommen kann. In der Praxis sind wir außerdem einer Lösung in Form eines „vorausschauenden“ Gutachtens begegnet, welches mit dem angenommenen künftigen Datum der Eintragung der Vermögensübernahme ins Handelsregister als Bezugsdatum arbeitet.

Quelle:
Umwandlungsgesetz (Ges. Nr. 125/2008 Slg. über Umwandlungen von Gesellschaften und Genossenschaften, idgF)

 

 

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