Neue Pflichten für die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen

Wird es der neuen EU-Richtlinie wirklich gelingen, für mehr Fairness und Transparenz in Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen?

Bei der Kundenanwerbung sind Unternehmen heute oft auf Online-Dienstleistungen wie booking.com oder Airbnb angewiesen, oder auf Internet-Suchmaschinen wie Seznam, Bing oder Google. Gerade Google hat kürzlich ein Bußgeld in Höhe von 2,7 Milliarden Dollar kassiert, wg. Suchergebnissen, die bevorzugt auf Serviceleistungen verwiesen, welche mit Google als Unternehmen verflochten waren, zum Nachteil von Suchergebnissen der Konkurrenz. Nicht zuletzt im Hinblick auf diesen Skandal wurde jetzt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten geschaffen.

Die Verordnung erlegt Rechtsträgern, welche Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer anbieten oder Internet-Suchmaschinen betreiben, eine Reihe neuer Pflichten auf. Diese betreffen primär die Inhalte und die Verständlichkeit ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Algorithmen, welche bestimmen, welche Suchergebnisse hervorgehoben werden, die Gleichbehandlung sowie das Beschwerdemanagement.

Grundlegende Bestimmungen

Die Neuregelungen betreffen außerdem Fälle, in denen der Betreiber eines Online-Vermittlungsdiensts dazu greifen möchte, die Erbringung der Dienstleistungen an einen konkreten Nutzer einzuschränken, auszusetzen oder zu beenden. Anbieter, die ihre Dienstleistungen einschränken oder aussetzen, müssen dem Nutzer die Gründe hierfür offenlegen, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einschränkung bzw. Aussetzung ihren Anfang nimmt. Wird die Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen dauerhaft eingestellt, so muss der Anbieter die fragliche Erklärung bereits 30 Tage im Voraus abgeben. Diese Pflicht greift aber dann nicht, wenn der Nutzer mehrfach gegen die Servicebedingungen verstoßen hat.

Im Interesse einer größeren Transparenz schreibt die Verordnung vor, dass die AGB von Betreibern die wichtigsten Parameter offenlegen, die das „Ranking“ (also die Hervorhebung) von Suchergebnissen beeinflussen, sowie die einzelnen Alternativen beschreiben, mit denen vermittels der Zahlung eines Entgelts die Reihenfolge der Suchergebnisse beeinflusst werden kann. Die AGB müssen sämtliche Fälle auflisten, in denen Online-Vermittlungsdienste zu einer differenzierten Behandlung (Ungleichbehandlung) von gewerblichen Nutzern und deren Ware und Dienstleistungen greifen.

Zum Schutz der Rechte von gewerblichen Nutzern verlangt die Verordnung künftig von Betreibern die Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems und die Benennung von mindestens zwei Mediatoren in den AGB, mit denen sie bereit sind, bei der Schlichtung von Streitigkeiten zusammenzuarbeiten.

Die Verordnung ermöglicht gewerblichen Nutzern außerdem die gerichtliche Durchsetzung dieser Anforderungen über Organisationen und Verbände ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Kritische Stimmen

In Fachkreisen ist hie und da Kritik an der Verordnung geäußert worden: sie führe lediglich formelle Informations- und andere Pflichten ein, ohne wirklich im Sinne echter Fairness im Bereich Online-Vermittlungsdienste Wirkung zu zeitigen.

Ungeachtet der auseinandergehenden Meinungen und Kommentare gilt jedenfalls, dass Betreiber sich vor Inkrafttreten der Verordnung (zum 12.7.2020) vorbereiten sollten, um den neuen Regelungen Rechnung zu tragen. Insbesondere wird es notwendig bzw. angebracht sein, die Geschäftsbedingungen durchzusehen und entsprechend anzupassen und interne Prozesse einzurichten.

Quelle:
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

 

 

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