Ist eine Verletzung auf dem Skiausflug oder der Weihnachtsfeier des Arbeitgebers ein Arbeitsunfall gemäß dem tschechischen Arbeitsrecht?

Dezember ist nicht nur der Weihnachtsmonat (und damit der Monat, in den allerlei Weihnachtsfeiern der eigenen Firma und diverser Geschäftspartner fallen), sondern auch der Beginn der Skisaison. Im Folgenden wollen wir beleuchten, wie das Recht und die Rechtsprechung sich zur Frage stellen, ob eine Verletzung, die sich ein Arbeitnehmer auf der Weihnachtsfeier oder auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skiausflug zugezogen hat, „Privatproblem“ des betreffenden Arbeitnehmers ist, oder aber ein Arbeitsunfall.

Aus juristischer Sicht gilt als Arbeitsunfall jede Schädigung der Gesundheit eines Arbeitnehmers, die unabhängig von dessen Willen eingetreten ist, und zwar wg. einer kurzfristigen, plötzlichen und gewaltsamen Einwirkung äußerer Einflüsse im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Erfüllung von Arbeitsaufgaben. Auf einer Weihnachtsfeier zu tanzen oder sonst sich zu vergnügen, oder zusammen mit Kollegen die Skipisten unsicher zu machen, mag auf den ersten Blick nicht nach der Erfüllung von Arbeitsaufgaben oder einer unmittelbar damit verbundenen Tätigkeit aussehen. Von daher ließe sich sagen, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln kann. Dem muss aber nicht unbedingt so sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung, die sich jemand auf der Weihnachtsfeier oder dem Skiausflug des Arbeitgebers zugezogen hat, als Arbeitsunfall gilt, muss ermittelt werden, ob diese Veranstaltungen sog. Teambuilding-Charakter hatten oder ob es sich um (vom Arbeitgeber bezahlte) „Unterhaltungs- bzw. Freizeitaktivitäten“ handelte.

Unter Teambuilding wird im Allgemeinen eine intensive, zweckgerichtet betriebene Schaffung und Entwicklung des Arbeitspotenzials einzelner Mitarbeiterteams verstanden, unter besonderer Betonung der Vertiefung von Motivation und gegenseitigem Vertrauen und der Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Belegschaft. Verletzt sich ein Mitarbeiter auf einer Veranstaltung, die vom Arbeitgeber mit dem Ziel veranstaltet wurde, das Team aufzubauen und zu entwickeln, so dürfte es sich höchstwahrscheinlich um einen Arbeitsunfall handeln. Eine Ausnahme stellt der Fall dar, dass Alkohol im Spiel war und der Arbeitnehmer sich die Verletzung im Zustand der Trunkenheit zugezogen hat.

Bei einer Verletzung auf der Weihnachtsfeier könnte außerdem der Fall vorliegen, dass der Arbeitnehmer Gast auf der Party eines wichtigen Kunden war. Wurde er beruflich dorthin entsandt, so kam er seinen Aufgaben im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses nach und die Verletzung ist deshalb ein Arbeitsunfall.

Ein ähnlicher (im Übrigen auch von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mitgetragener) Schluss gilt auch für die Verletzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines Skiausflugs, welchen der Arbeitgeber nicht als Teambuilding für Arbeitnehmer konzipierte, sondern für Kunden des Arbeitgebers, mit dem Ziel der Festigung und Stärkung der geschäftlichen Beziehungen, wobei dem verletzten Arbeitnehmer die Aufgabe zukam, sich der Kundschaft auch „auf der Piste“ zu widmen.

Quelle:
Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006 Slg.)

 

 

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