Abtreibungsrecht in Deutschland – Keine Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

Von Werbeverboten bis Gewissensklauseln – Das Abtreibungsrecht innerhalb der EU weist teils gravierende Unterschiede auf. Auch medizinische Fachkräfte, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sollten die Regelungen kennen, um Patienten mit entsprechenden Anliegen gesetzesgemäß zu beraten. In einer dreiteiligen Artikelreihe geben wir einen Überblick anhand der Beispiele Polen, Litauen und Deutschland.

Abtreibungen auf Anfrage sind vor Beendigung der 12. Schwangerschaftswoche in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal.

Wer eine Schwangerschaft illegal abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch oder ein ähnlicher Eingriff ist für die Beteiligten nach § 218a StGB straffrei, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Schwangere hat sich bei einer staatlich anerkannten Stelle einer Beratung unterzogen, die länger als drei Tage her ist und hat sich entsprechend vor dem Eingriff beraten lassen
  • Die Abtreibung wird von einem Arzt durchgeführt
  • Die 12. Schwangerschaftswoche ist noch nicht beendet

Eine Schwangerschaft darf in Deutschland nur dann nach der 12. Schwangerschaftswoche abgebrochen werden, wenn sie auf eine sexuelle Gewalttat zurückzuführen ist oder wenn ein medizinisch schwerwiegender Grund vorliegt. Entscheidend ist in diesen Fällen das körperliche und psychische Wohlbefinden der Mutter.

Die Absaugmethode oder die Ausschabmethode ist von der 5. bis 12. Schwangerschaftswoche möglich. Der medikamentöse Abbruch ist nur in der frühen Schwangerschaftsphase bis zur 9. Schwangerschaftswoche möglich.

Jede gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Abtreibung, wenn der Fötus aus gesundheitsgefährdenden Gründen für die Frau oder infolge einer Vergewaltigung abgetrieben wird. Sonstige Schwangerschaftsabbrüche werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. In jedem Fall übernimmt die Krankenkasse jedoch die ärztliche Beratung vor der Abtreibung, die Betreuung durch den Arzt vor und nach dem Eingriff und die Behandlung von Komplikationen. Wenn sich eine schwangere Frau eine Abtreibung nicht leisten kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostentragung durch den Staat möglich.

Das Strafgesetzbuch verbot es Ärzten jedoch bis März des vergangenen Jahres, des Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs zu unterrichten. Dabei geht es um eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind. Wer diese anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, kann zu einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Diese Regelung, welche noch auf die Zeit des Nationalsozialismus zurückgeht, war lange Zeit umstritten, da sie dazu führte, dass Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche beispielsweise auf ihrer Webseite unter ihren Leistungen aufführten, sich bereits strafbar machten.

Mit Wirkung zum 29. März 2019 trat eine neue Fassung dieses Paragraphen in Kraft, welcher ihn um weitere Ausnahmen ergänzt. So machen sich Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen nicht mehr strafbar, wenn sie nur auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Sie dürfen jedoch weiterhin nicht öffentlich darüber informieren, welche Methoden möglich bzw. sinnvoll sind und welche davon sie anbieten. Hierzu müssen sie auf Informationen einer zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer verweisen.

Quelle: Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland

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