Digitale Steuer in Tschechien – wann ist sie zu erwarten und wie wird ihre Verwaltung aussehen

Ein Thema in den Medien angesprochen wird, ist die „digitale“ Steuer oder auch die Steuer auf digitale Dienstleistungen. Wie wird sie verwaltet und wann wird sie in das tschechische Steuersystem integriert? 

Im Januar 2020 wurde der Gesetzentwurf der Steuer auf digitale Dienstleistungen in der Abgeordnetenkammer in erster Lesung verabschiedet. In Bezug auf die derzeit in der Tschechischen Republik ausgerufene Notlage lässt es sich nur schwer abschätzen, wann der Gesetzentwurf letztendlich genehmigt wird. Angesichts des erwarteten Staatshaushaltdefizits ist zu erwarten, dass die neue Steuer so bald wie möglich eingeführt wird.

Der Regierungsentwurf sieht das Inkrafttreten des Gesetzes schon am fünfzehnten Tag nach dessen Verkündung vor, was sowohl für die betroffenen Steuerzahler als auch für die Steuerbehörde eine äußerst kurzfristige Frist ist. Diese Einwände spiegeln sich in einigen der Änderungsanträge wider, die von Abgeordneten eingereicht wurden; darin schlagen sie vor, dass das Inkrafttreten zu einem bestimmten Zeitpunkt festzulegen sei (1. 1. 2021, 1. 7. 2021 oder 1. 1. 2022). Eine Verschiebung der Wirksamkeit des Gesetzes könnte problematisch werden. Laut Gesetzentwurf soll die letzte Steuerperiode dieser Steuer auf digitale Dienstleistungen die jene von 2024 sein. Im Extremfall würde man so die neue Steuer nur für zwei Jahre einführen.

Nur große multinationale Internetunternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro und Jahreserlösen in der Tschechischen Republik für steuerpflichtige Dienstleistungen von mehr als 100 Millionen tschechische Kronen werden die Steuer auf digitale Dienstleistungen zahlen müssen. Da einige dieser Unternehmen nicht einmal eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, verwundert es nicht, dass die für die Steuer auf digitale Dienstleistungen zuständige Steuerbehörde das Spezialisierte Finanzamt (Specializovaný finanční úřad) sein wird.

Für Steuerzahler, die nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, wird die Verpflichtung eingeführt, einen dort ansässigen oder dort wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Falls der Steuerpflichtige dies unterlässt, so hinterlegt das Spezialisierte Finanzamt alle Schriftstücke bei sich, und zwar mit Rechtsverbindlichkeit der Zustellung am Tag ihrer Ausstellung.

Wenn der Sitz des Steuerpflichtigen bekannt ist, unternimmt das Spezialisierte Finanzamt den Versuch, den Steuerpflichtigen über die Hinterlegung zu informieren. Der Benachrichtigungsversuch hat jedoch keine Auswirkungen auf die Einhaltung der entsprechenden Fristen, die am Tag der Ausstellung des Schriftstückes zu laufen beginnen. Steuerzahler sollten daher in ihrem eigenen Interesse einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.

Als Steuerperiode ist das Kalenderjahr vorgeschlagen, da die Implementierung einiger Dienste länger als ein Kalendermonat in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzentwurf sieht keine Regelung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung. Daher gelten die allgemeinen Regeln der Abgabenordnung (daňový řád), die auch für Einkommensteuererklärungen gelten. Für die Zwecke der Steuer auf digitale Dienstleistungen führen die Steuerpflichtigen separate Aufzeichnungen, die für die Zwecke der Erstellung der Steuererklärung gegliedert sind. Dies ist eine wichtige Pflicht.

Der Steuerpflichtige wird außerdem Vorschüsse in Höhe von einem Zwölftel der vorherigen Steuer zahlen müssen. Für den ersten Vorschusszeitraum wird der Betrag der Anzahlung aus dem potenziellen Betrag der Steuer auf digitale Dienstleistungen für den letzten vorhergehenden Abrechnungszeitraum ermittelt. Die Vorschüsse sind monatlich bis zum 15. Tag nach dem Ende des Monats zu zahlen, für den der Vorschuss entrichtet wird. Die auf diese Weise festgelegten Vorschüsse sind eine hybride Mischung aus Vorschüssen, die der Arbeitgeber für die Einkommensteuer auf Beschäftigung zahlt, und jenen für die Einkommensteuer für die restlichen Steuerzahler.

Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf im Laufe des Gesetzgebungsprozesses weitere wesentliche Änderungen, was die Verwaltung dieser Steuer betrifft, erfahren wird. Denn außer der Verschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes zielen die vorgenannten Änderungen nur noch auf die Senkung des Steuersatzes von 7% auf 5%, bzw. auf 3%. Mit dieser vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass der Steuersatz dem anderer europäischer Länder entspricht. Der erste Steuersatz wurde in Österreich genehmigt, der zweite in Frankreich. Dies würde auch die Verhandlungsposition der Tschechischen Republik gegenüber den USA verbessern. Denn die Vereinigten Staaten sind grundsätzlich nicht mit dem Gesetz einverstanden und drohen der Tschechischen Republik mit Vergeltungsmaßnahmen.

Quelle:
Parlamentsdruck 658 Gesetzentwurf über die Steuer auf digitale Dienstleistungen

 

 

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