Arbeitsschutz bei Heimarbeitern, Entsendung und Selbstständigen in Lettland

Gesetzesänderungen in Lettland zielen auf einen verbesserten und effektiven Arbeitsschutz. 

Das lettische Arbeitsschutzgesetz wurde erheblich geändert. Die Änderungen betreffen den Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in Heimarbeit und von Selbständigen.

Im Fall von Heimarbeit muss eine Risikoanalyse der Arbeitsumgebung entsprechend der Art der Arbeit angefertigt werden, wenn die Arbeit an verschiedenen Orten durchgeführt wird. Eine Pflicht, jeden einzelnen Arbeitsplatz individuell zu überprüfen, besteht allerdings nicht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung setzt insofern das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitnehmer ist aber zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bei der Erstellung der Risikoanalyse verpflichtet.

In Zukunft müssen auch Selbständige den Arbeitsschutz beachten, sofern dies mit der Art der durchzuführenden Arbeiten vereinbar ist.

Ferner werden die Änderungen auch größere Unternehmen betreffen: bei 250 oder mehr Arbeitnehmern müssen mindestens zwei Arbeitsschutzspezialisten beschäftigt werden, so dass das Unternehmen allen Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht werden kann. Es ist aber auch möglich, die Verpflichtungen an spezielle Dienstleister auszulagern.

Diese Änderungen zum Arbeitsschutzgesetz treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

Weitere Änderungen zum Arbeitsgesetz wurden angekündigt, allerdings noch nicht beschlossen. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation sollen einige Regeln aus dem Arbeitsgesetz gelöscht werden, darunter das Verbot, einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer mit Behinderungen zu kündigen. Hierdurch sollen Beschränkungen für Arbeitgeber aufgehoben und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen gefördert werden.

Die Regelung, wonach im Falle von Entlassungen eine Behinderung ein geeignetes Sozialkriterium ist, wenn sonstige Ergebnisse und Fertigkeiten keinen wesentlichen Unterschied darstellen, wird beibehalten.

Änderungen werden auch hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern in Dienstleistungsbranchen geplant. Diese betreffen die Entlohnung von entsendeten Arbeitnehmern, Verantwortlichkeiten von u. a. Zeitarbeitsfirmen und schließlich sollen langfristige Entsendungen, die länger als 12 Monate dauern, genauer geregelt werden.

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