Darf Arbeitnehmer Rückkehr aus Homeoffice verweigern?

Polen: Mitarbeiter weigern sich oft wieder im Büro zu arbeiten. Welche Maßnahmen darf Arbeitgeber dann ergreifen?

Anti-COVID-Gesetzgebung in Polen erlaubt während der Epidemie Arbeitnehmer ohne Vereinbarung über Telearbeit vorübergehend ins Homeoffice zu schicken (Fernarbeit). Viele Unternehmen haben aus diesem Recht Gebrauch gemacht, um reibungslosen Betrieb in der Epidemie zu sichern. Nach Aufhebung von meisten COVID-Einschränkungen weigern sich jedoch viele Arbeitnehmer ins Büro zurück zu kehren.

Anti-COVID-Gesetzgebung hat keine Frist gesetzt, wie lange Homeoffice maximal angeordnet werden darf. Es ist daher davon auszugehen, dass es im allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers steht, Rückkehr ins Büro einseitig anzuordnen. Sollte Mitarbeiter die Anordnung nicht befolgen, steht dem Arbeitgeber theoretisch sogar das Recht zu, den Mitarbeiter wegen Missachtung einer Dienstanweisung zu kündigen, wobei es eine relativ geringe Verfehlung ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit doch verrichtet. Eine solche Kündigung wäre beim Arbeitsgericht schwer zu verteidigen.

Arbeitgeberbefugnis, Rückkehr ins Büro anzuordnen, ist zusammen mit seiner Pflicht zu sehen, sichere Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen. Neulich hat polnische Regierung besondere Schutzhinweise für Büros erlassen, die als Arbeitsschutzvorschriften für die Zeit der Epidemie zu beachten sind. Diese Hinweise regeln obligatorische minimale Abstände, Desinfektionsmaßnahmen und Maskenpflicht in bestimmten Situationen.

Sollten diese Regeln im Büro nicht eingehalten sein und der Arbeitnehmer es vor Ort feststellen, so darf er die Arbeit im Büro auf Grund von Art. 210 ArbGB wegen Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften verweigern und darf deswegen mit keinen negativen Konsequenzen belegt werden. Es ist auch denkbar, dass der Arbeitnehmer deswegen sogar sofort kündigt.

Beide Vertragsparteien sollten daher darum bemüht sein, Rückkehr aus der Fernarbeit einvernehmlich und stufenweise zu organisieren, z.B. in Form teilweiser Büroanwesenheit in der Anfangsphase oder durch Einführung von Schichtenbetrieb.

Und was tun beim Verdacht, dass Arbeitnehmer in Fernarbeit ihre Dienstzeit für private Zwecke Zuhause am Dienstlaptop oder Dienstmobiltelefon vergeuden?

Arbeitgeber darf die Firmen-E-Mails kontrollieren, aber nur dann, wenn er E-Mailüberwachung mit zweiwöchigem Vorsprung einführt und auf bestimmte Weise (bei kleineren Arbeitgebern bis 50 Stellen in einer Bekanntmachung, bei größeren in der Arbeitsordnung). Allerdings auch dann darf Arbeitgeber Briefgeheimnis privater Korrespondenz der Mitarbeiter nicht verletzen.

 

Quelle:

Gesetz über Änderung von besonderen Lösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19 vom 31. März 2020 (Gesetzblatt von 2020, Punkt 568 mit späteren Änderungen), Arbeitsgesetzbuch vom 26. Juni 1974 (einheitliche Fassung Gesetzblatt von 2019, Punkt 1040 mit späteren Änderungen)

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