Ungarn: Günstigere Regelungen für Verbraucher

Garantie- und Gewährleistungsrechte der Verbraucher werden ausgebaut und die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörden erweitert

Kern der am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Regelungen ist, dass sich die Dauer der obligatorischen Garantie für neue Gebrauchsgüter (wie z.B.: Handys, Tablets, Alarmanlagen, Fenster und Türen, Solarsysteme) anstelle der einheitlichen Jahresfrist nach dem Wert richten wird: Zwischen 10 und 100 Tausend HUF (ca. 28 bis 280 EUR) beträgt sie ein Jahr, bis 250 Tausend HUF (ca. 700 EUR) zwei Jahre, bei Produkten deren Wert über 250 Tausend HUF liegt, drei Jahre.

Eine Vereinfachung bringt die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Garantienachweisen mit sich. Dabei kann sogar die elektronische Rechnung zugleich als Garantienachweis gelten und die Angabe des Weblinks, unter dem der Garantieschein zum Download bereitgestellt ist, kann die elektronische Zusendung ersetzen.

Die Geltendmachung der Verbraucherrechte wird auch dadurch erleichtert, dass das Recht auf Mangelbeseitigung nunmehr nicht nur bei den angegebenen Werkstätten sondern auch am Sitz, der Niederlassung oder der Zweigniederlassung des Unternehmens geltend gemacht werden kann. Dabei kann nur die Vorlage des Garantienachweises verlangt werden, nicht jedoch die Rückgabe der Originalverpackung.

Sowohl hinsichtlich der Garantie- als auch der Gewährleistungsansprüche wird das Verfahren der Mangelbeseitigung von mangelhaften Produkten geändert. Als Hauptregel gilt, dass die Mangelbeseitigung innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden sollte. Ist dies nicht möglich, so ist der Verbraucher über die voraussichtliche Dauer der Mangelbeseitigung und des Austausches zu informieren. Neu geregelt wird auch das Verfahren und die Fälle, in denen das Produkt wegen erfolgsloser Mangelbeseitigung zwingend auszutauschen ist. Der Austausch ist zwingend, wenn das Produkt nach dreimaliger Mangelbeseitigung erneut mangelhaft ist, oder nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Geltendmachung des Anspruchs repariert werden kann, bzw. wenn die Unmöglichkeit der Reparatur schon bei der ersten Reparatur festgestellt wird.

Um die Verbraucher noch effizienter zu schützen, werden ab dem 22. August 2020 auch die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörden erweitert. Hierfür wird der Begriff der „Versorgungskette“ neu eingeführt. Demnach ist die Behörde befugt, bei allen wirtschaftlichen Akteuren Kontrollen (gar vor Ort) durchzuführen, die bei der Herstellung, der Lagerung, dem Vertrieb oder der Verwendung von Verbrauchsgütern auch nur eine mittelbare Rolle spielen. Die Befugnisse umfassen auch die Verhängung hoher Geldbußen.

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 270/2020 (VI. 12.)
ITM-Verordnung Nr. 18/2020 (VI. 12.)
Gesetz Nr. LXVII von 2020 über die Änderungen des Gesetzes Nr. CLV von 1997 über den Verbraucherschutz

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