Fernarbeit bleibt länger auf dem Arbeitsmarkt

Polen: Arbeitnehmer haben bis zum 5. September 2020 auf Regelung gewartet, die Fortsetzung der Fernarbeit während der Pandemie erlaubt.

Auf Grund des sog. Covid-Schutzschildgesetzes wurde die Möglichkeit eingeführt, dem Arbeitnehmer Fernarbeit anzuordnen. Die Regelung galt befristet bis zum 4. September 2020. Jetzt hat der polnische Gesetzgeber entschieden, die Geltungsdauer der Regelung auf den gesamten Zeitraum zu erstrecken, in dem der sog. Zustand der epidemischen Gefährdung wegen COVID-19 in Kraft bleibt sowie drei Monate nach seiner Beendigung. Die Regelung über Fernarbeit ist also weiter temporär.

Arbeit außerhalb des Arbeitsplatzes war bisher als sog. Telearbeit im Arbeitsgesetzbuch verankert. Epidemie von COVID-19 hat jedoch noch flexiblere Lösung erzwungen und zwar die Fernarbeit.

Beide Konstruktionen scheinen ähnlich zu sein, aber der Unterschied zwischen den beiden ist grundlegend. Um COVID-19 vorzubeugen darf der Arbeitgeber für bestimmte Zeit Arbeitnehmer anweisen, vertragsgemäße Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitsplatzes auszuüben. Fernarbeit kann Arbeit mit Anwendung von Fernmeldemittel bedeuten, sie kann aber auch Herstellung oder materielle Dienstleistungen umfassen. Daher hat Fernarbeit breitere Anwendung als Telearbeit, die lediglich auf solche Arbeit beschränkt ist, deren Ergebnisse elektronisch übersandt werden können.

Arbeitgeber die Fernarbeit anordnen sollten Regeln dieser Arbeitsart festlegen. Das liegt im Interesse beider Parteien, denn zwar steht dem Arbeitgeber große Freiheit bei der Festlegung solcher Regeln zu, aber er bleibt weiterhin an die Regelungen bzgl. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz gebunden und trägt die Haftung für Arbeitsunfälle.

Neben den Arbeitsschutzregeln ist es sinnvoll, dort Regeln bzgl. Firmengeheimnis und Datenschutz zu konkretisieren. Fernarbeit befreit auch nicht von der Pflicht, Arbeitszeit zu verzeichnen, es sei denn der Arbeitnehmer die Arbeit im Rahmen der sog. aufgabenbezogenen Arbeitszeit leistet oder zum Verwaltungspersonal des Unternehmens gehört. Fernarbeitsordnung sollte klären, wie die Anwesenheit am Arbeitsplatz zu bestätigen ist, wie Kommunikation zwischen Arbeitnehmer ablaufen soll und wie Notsituationen zu melden sind. Man darf solche Fragen nicht außer Acht lassen wie: Anvertrauen von Geräten und Werkzeugen, Kostentragung für ihre technische Instandhaltung, technischen Backup und Schulungsmaßnahmen.

Das Ministerium für Arbeit bereitet eine unbefristete Reglung für Fernarbeit vor. Das ist positiv zu beurteilen, obwohl neue Vorschriften dermaßen flexibel sein sollten, um die Arbeitsleitung in dieser Form nicht zu beschränken und den Vertragsparteien notwendige Flexibilität zu sichern.

 

Quelle: Gesetz vom 24. Juli 2020 über Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmerentsendung im Rahmen von Dienstleistungen und über Änderung mancher anderer Gesetze (GBl. Pos. 1423)

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