Die Bestimmungen zur 10-Tages-Quarantäne in Ungarn wurden geändert

Die am 27 Oktober 2020 bekannt gemachten neuen Quarantänevorschriften verringern die Administration, bringen aber härtere Sanktionen mit sich

Nach der bislang geltenden Regelung war bei der Einreise nach Ungarn noch ein behördlicher Beschluss zu erlassen. Die Häufigkeit solcher Fälle bedeutete jedoch eine extrem hohe administrative Belastung. Im Interesse der Entlastung und der schnelleren Informierung der Betroffenen ist es ab dem 28 Oktober 2020 nicht mehr erforderlich, eine behördliche Entscheidung über die Anordnung der Quarantäne zu treffen, sondern sind nach der ärztlichen Untersuchung die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
a) die zur Quarantäne verpflichtete Person ist durch die Polizei über die Einhaltung der zehntägigen häuslichen-Quarantäne zu informieren, wenn die Untersuchung keinen Verdacht auf eine Infektion festgestellt hat,
b) die zur Quarantäne verpflichtete Person hat der Polizei ihren genauen Quarantäneort mitzuteilen, an dem sie unmittelbar nach der Untersuchung unterkommt – die Mitteilung kann bis zu 24 Stunden vor der Untersuchung auch elektronisch erfolgen,
c) je nach technischen Möglichkeiten muss eine Quarantäne-Applikation nach der Einreise heruntergeladen werden oder ist die Kontrolle vor Ort zu dulden.

Die häusliche Quarantäne kann nach den geltenden Regeln mit zwei negativen SARS-Cov-2 PCR-Tests, durchgeführt mit 48 Stunden Abstand, ersetzt werden. Die Quarantäne-Wohnung darf für die Zeit der Durchführung der Tests verlassen werden, wenn die zur Quarantäne verpflichtete Person mindestens 24 Stunden vor der Untersuchung den Ort und Zeitpunkt der Untersuchung bei der Polizei anmeldet und hierüber eine elektronische Bestätigung erhält. Die betroffene Person wird von der Quarantäne befreit, wenn sie die Ergebnisse der Untersuchungen d.h. die beiden negativen Tests elektronisch an die Polizei übersendet und über deren Zugang eine Bestätigung erhält.

Ab dem 12 November 2020 muss bei Verletzung der Quarantäne mit hohen Geldbußen gerechnet werden. Außer dem Verlassen der Quarantäne-Wohnung gilt auch als Verstoß, wenn
a) die Reise zur Quarantäne-Wohnung grundlos abgebrochen wird,
b) die Quarantäne-Software vor Ende der Quarantäne gelöscht, oder
c) die Kontrolle vor Ort gehindert wird.
Bei einem Verstoß beträgt die Geldbuße zwischen 5 000-150 000 Forint (ca. 15-400 EUR), bei Wiederholung an demselben Tag höchstens 600 000 Forint (ca. 1 700 EUR). Gegen die Strafe ist kein Rechtsmittel gegeben.

Es ist angezeigt, sich über die o. g. Änderungen im Falle der Heim-, bzw. Einreise aus dem Ausland schon im Voraus zu informieren.

Quelle: Gesetz Nr. CIV aus dem Jahr 2020 über einzelne Vorschriften und die Veränderung einzelner Regeln zu den epidemiologischen Maßnahmen
Verordnung Nr. 408 vom 30. 08. 2020 über die Reisebeschränkungen während der epidemiologischen Bereitschaftsphase

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