Belarus führt Ausreiseverbot ein

Zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in Belarus gilt ein vorübergehendes Ausreiseverbot

 

Seit 21. Dezember 2020 ist die Ausreise aus Belarus auf dem Landwege für belarussische Staatsbürger und Ausländer mit einer temporären bzw. permanenten Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für die Ausreise auf dem Luftweg über den Minsker Flughafen, sowie für:

• Geschäftsreisende;

• Personen, die im Zusammenhang mit einer schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Verwandten, Ehegatten (Ehefrau) ausreisen, sowie Personen, die sie begleiten;

• Diplomaten;

• LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr;

• Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Binnenschiffen, Führ- und Begleitpersonal im internationalen Eisenbahnverkehr;

• für die Ausreise zum Zweck der Ausbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung (Nachweis ist erforderlich);

• zur medizinischen Versorgung ausreisende Personen (Nachweis ist erforderlich), sowie Personen, die sie begleiten;

• bei ausländischen Arbeitgebern beschäftigte Personen (Vorlage des Arbeitsvertrages, der Arbeitserlaubnis/ des Arbeitsvisums ist erforderlich);

• belarussische Staatsangehörige, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem ausländischen Staat haben und zu ihrem ständigen Wohnsitz ausreisen, und andere.

Darüberhinaus kann in Ausnahmefällen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit vom Vorsitzenden des Staatsgrenzausschusses oder einem von ihm ermächtigten Beamten eine Ausreisegenehmigung erteilt werden.

Die Ausreise aus Belarus aufgrund einer Ausbildung, zur Erwerbstätigkeit sowie zur Rückkehr belarussischer Staatsbürger mit dauerhafter Aufenthaltserlaubnis im Ausland ist nicht häufiger als einmal alle sechs Monate gestattet.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 10.12.2020, 5/48572

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.