Novelle des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften: Debt-to-Equity-Swaps nun allgemein zulässig

Das praxisuntaugliche Verbot von Debt-to-Equity-Swaps wird in Belarus endlich aufgehoben.

Das bisher in Belarus geltende Gesellschaftsrecht verbot es Aktionären, ihre Verpflichtung zur Aufbringung des Stammkapitals in Bar mit bestehenden Verpflichtungen des Unternehmens ihnen gegenüber zu verrechnen. Als rechtliches Pilotprojekt wurde diese Möglichkeit vor drei Jahren nur für Residenten des Hi-Tech Parks in Form von Wandeldarlehen eingeführt. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften und des Bürgerlichen Gesetzbuches steht der Debt-to-Equity-Swap nun allen Unternehmen zur Verfügung. Die Neuregelung sieht vor, dass der Swap für Erhöhungen des Stammkapitals, nicht jedoch für dessen ursprüngliche Bildung, möglich sein wird.

Dieses Verfahren wird auch Gläubigern einer Gesellschaft – sowohl solchen von GmbH’s wie auch Aktiengesellschaften – zur Verfügung stehen, so dass diese auf diesem Wege vereinfacht und ohne zusätzliche Schritte Gesellschafter werden können.

Für staatliche Unternehmen gelten bestimmte Beschränkungen für die Nutzung dieser Möglichkeit.

Die Änderungen treten zum 28. April 2021 in Kraft.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815 

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