Reorganisationsverfahren während der Gefahrenlage

Ungarn:Unternehmen, die sich in drohender Zahlungsunfähigkeit befinden, können bis zum 22. Mai 2021 ein Reorganisationsverfahren einleiten

Seit dem 17. April 2021 besteht vorübergehend eine neue Verfahrensmöglichkeit, die von Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zur Weiterführung ihres Betriebes in Anspruch genommen werden kann. Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es, dem Schuldner zu ermöglichen, sich mit seinen am Verfahren beteiligten Gläubigern im Rahmen eines Reorganisationsplans zu einigen.

Die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten und welche Gläubiger in das Verfahren einbezogen werden, kann vom Hauptorgan des Unternehmens getroffen werden. Wenn die Verbindlichkeit fällig ist, muss auch der Gläubiger beteiligt werden. Der Hauptstädtische Gerichtshof entscheidet innerhalb von 10 Werktagen nach Antragstellung über die Einleitung des Verfahrens.

Die Mitwirkung eines Reorganisationsexperten im Verfahren ist zwingend. Auf Grundlage seines vorläufigen Gutachtens verhängt das Gericht ein Moratorium von 90 Tagen, das um 60 Tage verlängert werden kann. Währenddessen die Geschäftsführung bedürfen Willenserklärungen oder Verpflichtungen der Geschäftsführung in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Tätigkeit, die über den Rahmen des normalen, laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen, einer vorab erteilten, schriftlichen Zustimmung des Experten.

Während des Verfahrens dürfen Vertragspartner, zu denen eine langjährige zivilrechtliche Beziehung zur Sicherstellung von Produktion und Betrieb besteht, die Erfüllung des laufenden Vertrags nicht allein aus dem Grund aussetzen, kündigen oder einseitig für das Unternehmen nachteilig ändern, weil das Reorganisationsverfahren beschlossen, angeordnet oder ein Moratorium verhängt wurde.

Das Verfahren und die damit verbundenen Daten sind in der Regel nicht öffentlich, sie betreffen nur die beteiligten Gläubiger, und der Eröffnungsbeschluss muss nicht veröffentlicht werden. Das Hauptorgan kann jedoch beschließen, das Verfahren öffentlich zu führen. Dabei gilt der Reorganisationsplan als angenommen, wenn das Unternehmen für den Plan 60 % der Stimmen aller stimmberechtigten Gläubiger erhalten hat. Gläubigerforderungen müssen dabei mindestens zu 60% der Kapitalforderung erfüllt werden.

Ein erfolgreiches Reorganisationsverfahren wird mit der Genehmigung des Reorganisationsplans durch die Gläubiger und anschließend durch das Gericht abgeschlossen, zur Umsetzung stehen höchstens 2 Jahre zur Verfügung. Ist das Verfahren erfolglos, führt das nicht automatisch zur Liquidation.

Quelle:Regierungsverordnung Nr. 179/2021 (IV.16.) über die Reorganisation der Unternehmen während der Gefahrenlage

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