Änderungen des Immigrationsgesetzes

Lettland: Das Parlament hat Änderungen des Immigrationsgesetzes verabschiedet, wodurch der Mindestwert der zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung berechtigten Immobilie auf EUR 250 000 erhöht wird.

Gemäß den neusten Änderungen des Immigrationsgesetzes muss der Mindestwert der zu erwerbenden Immobillie EUR 250 000 betragen, und deren Katasterwert muss bei mindestens EUR 80 000 liegen. Zuvor lag dieser Wert bei EUR 50 000. Diese Mindestwerte werden in allen Regionen Lettlands anwendbar sein, nicht nur in Riga und den anderen größten Städten Lettlands.

 

Die bisherigen Rechtsnormen sahen vor, dass eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu fünf Jahre erhalten werden konnte, wenn der Wert einer oder mehrerer Immobilien insgesamt EUR 142 300 in Riga oder in den anderen größten Städten bzw. EUR 71 150 außerhalb Rigas und der größten Städten betrug.

 

Das Parlament hat auch dem Vorschlag zugestimmt, auf die geplante Gesetzesänderung zu verzichten, wonach eine Aufenthaltsgenehmigung allein durch die Einzahlung von EUR 50 000 in die Staatskasse erworben werden könnte.

 

Zugestimmt wurde hingehen dem Vorschlag, dass bei der Antragsstellung zum Erhalt der ersten Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Immobilienerwerbs eine Zahlung in die Staatskasse in Höhe von 5 % des Werts der zu erwerbenden Immobilie zu leisten ist. Dem Vorschlag, dass dieser Wert bei EUR 25 000 liegen muss, wurde nicht zugestimmt.

 

Die Änderungen bezüglich der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen aufgrund des Immobilienerwerbs treten am 1. September 2014 in Kraft.

 
Quelle: Änderungen des Immigrationsgesetzes vom 8. Mai 2014
 
Autor: Indra Simsone
Tel.: +371 67 77 05 04

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