Verbot unbilliger Handelspraktiken der Einzelhändler gegenüber eines Lieferanten in Lettland

Lettland: Das lettische Parlament schränkt die Möglichkeit der Einzelhändler ein, gewisse Risiken und Pflichten auf Lieferanten zu übertragen

Das lettische Parlament hat ein Ge-setz zum Verbot unbilliger Einzelhan-delspraktiken, sowie begleitend dazu Gesetzesänderungen im Wettbe-werbsrecht, erlassen.

Diese neu erlassenen gesetzlichen Maßnahmen enthalten für Einzel-händler in ihrem Verhältnis zu den Lieferanten eine Vielzahl an Ein-schränkungen, umfassen Sanktionen für Pflichtverletzungen und übertra-gen der lettischen Kartellbehörde durch dieses neue Regelwerk die Einhaltung/Aufsicht der Maßnahmen.

Die Gründe für den Erlass dieses Gesetzes liegen in den weitverbreite-ten Handelsmethoden, welche die Lebensmittelhändler durch unbillige Handelsbedingungen den Lieferanten auferlegt haben (beispielsweise bei „Einfuhrzahlungen“ oder bei „Pro-duktplatzierungsgebühren“). Die bis-herigen Bestimmungen des Kartell-rechts gegen missbräuchliches Ge-baren waren im Einzelhandelssektor im Hinblick auf dieses Problem unzu-reichend und konnten trotz des be-grenzten Marktes und der Gemein-samkeiten zahlreicher Teilnehmer nichts bewirken.

Das Gesetz gibt nun Einschränkun-gen für Einzelhändler vor, indem die-sen eine Vielzahl an Tätigkeiten im Hinblick auf die Lieferanten untersagt ist. Unter anderem ist den Einzel-händlern untersagt:

  • für den Abschluss von Verträgen mit den Lieferanten Zahlungen zu verlangen;
  • das Platzieren bestimmter Pro-dukte in den Regalen gegen Be-zahlung zu berechnen (mit Aus-nahme bestimmter vertraglich zugesicherter verkaufsfördern-der Maßnahmen);
  • ohne eine(n) Begrün-dung/Nachweis zu verlangen, dass der Lieferant Waren, Dienstleistungen oder Eigentum von einem Dritten erwirbt, nach-dem dies durch den Einzelhänd-ler angezeigt wurde;
  • von dem Lieferanten die Rück-nahme unverkaufter Güter zu verlangen;
  • dem Lieferanten ungerechtfertig-te Vertragsstrafen für die Verlet-zung eines Vertrages aufzuerle-gen;
  • niedrige Preisverpflichtungen zu verlangen;
  • in Verträge, welche die Lieferung von Waren zum Gegenstand ha-ben, in ungerechtfertigter Weise lange und unverständliche Zah-lungsbedingungen einzubezie-hen.

Die Kartellbehörde wird dazu er-mächtigt, infolge eines Verstoßes gegen dieses Gesetz durch einen Einzelhändler ein Bußgeld in Höhe von bis zu 0,2 % des Jahresumsat-zes, jedoch nicht weniger als EUR 70,00, festzusetzen.

Das Gesetz tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Quelle: Gesetz zum Verbot von ungerechten Einzelhandelspraktiken

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