Meldung und Erfassung von Arbeitsunfällen

Czech Republic: Ab dem 1. Januar 2015 gelten für Arbeitgeber neue Pflichten bei der Erfassung und Meldung von Arbeitsunfällen

Eine aktuelle Neufassung der Verordnung über die Art und Weise der Erfassung von Unfällen, deren Meldung und die Übermittlung von Unfallprotokollen bringt für den Arbeitgeber neue Pflichten im Zusammenhang mit der Erfassung und Meldung von Arbeitsunfällen mit sich, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Im Hinblick darauf, dass die Umsetzung dieser Pflichten in der alltäglichen Praxis noch immer sehr zu wünschen übrig lässt, möchten wir im Folgenden die wichtigsten Aspekte des Problemkreises Arbeitsunfallerfassung zusammenfassen.

Mit der Neufassung der Verordnung sind u.a. neue Formularbögen eingeführt worden, die vom tschechischen Ministerium für Arbeit und Soziales im Internet veröffentlicht werden, und sowohl ausgedruckt in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden können. Dabei handelt es sich um das „Unfallprotokoll“ und die „Anzeige von Änderungen zum Unfallprotokoll“.

Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ursachen und Umstände jedes Arbeitsunfalls zu klären; ohne triftigen Grund darf in die Situation an der Unfallstelle solange nicht eingegriffen werden, bis eine vollständige Klärung erfolgt ist.

Arbeitgeber müssen ein sog. Verbandsbuch über sämtliche Unfälle führen (egal, ob die in den Unfall verwickelte Person infolge des Unfalls arbeitsunfähig geworden ist oder nicht). Die o.g. Regierungsverordnung schreibt die pflichtigen Inhalte dieses Verbandsbuchs vor. Seit der Neufassung der Verordnung muss jeder Eintrag u.a. eine wörtliche Beschreibung des Unfallhergangs enthalten. Unfälle sind außerdem nach Art der Verletzung und nach der betroffenen Körperpartie zu erfassen, gemäß den Vorgaben in Anlage Nr. 3 zur Verordnung.

Der Arbeitgeber muss außerdem innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag, an dem er vom Unfall erfährt, ein Unfallprotokoll aufsetzen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Unfall unverzüglich bei folgenden Stellen und Behörden anzeigen, gefolgt von der Einsendung des Unfallprotokolls bis zum 5. des Folgemonats:

• die Tschechische Polizei, falls es sich um einen Unfall mit Todesfolge handelte oder falls im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall eine Straftat begangen wurde;
• die Gewerkschaftsstelle und der Arbeitsschutzbeauftragte im jeweiligen Betrieb;
• die örtlich zuständige Bereichsstelle der Arbeitsinspektion (eine Meldung des Unfalls erübrigt sich, falls der betreffende Arbeitnehmer für weniger als fünf Tage hospitalisiert werden muss; in einem solchen Fall genügt die Einreichung des Unfallprotokolls);
• das Bergbauamt, soweit die Unternehmenstätigkeit oder der Arbeitsplatz oder dessen technische Ausstattung den Aufsichtskompetenzen dieses Amts unterliegen (wobei keine Meldung erfolgen muss, wenn der Arbeitsunfall nicht schwerwiegender Natur ist; in einem solchen Fall wird lediglich das Unfallprotokoll zugesandt);
• der Arbeitgeber, der den betreffenden Arbeitnehmer an den empfangenden Arbeitgeber abgestellt bzw. zeitweise diesem zugeteilt hat (im Falle von Leiharbeit);
• die relevante Geschäftsstelle der Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Unfallhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers verwaltet (d.h. im Regelfall die Kooperativa pojišťovna, a.s.).

Solange es sich nicht um einen Arbeitsunfall mit Todesfolge handelt, muss die Krankenversicherung des Arbeitnehmers nicht benachrichtigt werden; es genügt die Einreichung des Unfallprotokolls.

Falls der Arbeitgeber nach Einsendung des Unfallprotokolls von Umständen erfährt, die eine Änderung der Angaben im Unfallprotokoll notwendig erscheinen lassen, so soll er diese in einer „Anzeige von Änderungen zum Unfallprotokoll“ mitteilen, falls die in der Verordnung vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind.

Abschließend müssen wir darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen die o.g. Pflichten gemäß dem Gesetz über die Arbeitsinspektion als Ordnungswidrigkeit bzw. als Verwaltungsdelikt gilt. Eine Verletzung der Pflicht zur Unfallanzeige und zur Vorlage des Unfallprotokolls schlägt mit einer Geldstrafe von bis zu 400.000 CZK zu Buche; die Nichterstellung des Unfallprotokolls selbst kann Geldstrafen von bis zu einer Million CZK nach sich ziehen.

Quelle: Ges Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, Regierungsverordnung Nr. 201/2010 Slg., Ges. Nr. 251/2005 Slg., über die Arbeitsinspektion

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