Neu: Vertragshändlerentschädigung

Litauen: Das Recht zur Entschädigung eines Handelsvertreters bei Kündigung des Vertrages wird jetzt auch auf analoge Rechtsverhältnisse angewandt.

Das Oberste Gericht der Republik Litauen hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2016 zum ersten Mal die einem Handelsvertreter bei Kündigung seiner Vertragsverhältnisse zustehende Entschädigung in Analogie auch auf ein ähnliches Vertragsverhältnis angewandt.

Es ist zu erwarten, dass nach dieser Entscheidung auch Vertragsparteien (wie zum Beispiel Vertragshändler) einen Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen eines Handelsvertreters geltend machen können, wenn die entsprechenden Vertragsverhältnisse rechtlich denen eines Handelsvertreters ähneln und nach deren Funktion und wirtschaftlichen Aspekten vergleichbar sind.

Die folgenden Kriterien werden zur Feststellung einer solchen Analogie herangezogen:
1. Ist der Vertragspartner eng in das Verkaufsorganisationsschema des Auftraggebers eingebunden?
2. Ist die Art der Erfüllung der Vertragspflichten ähnlich der eines Handelsvertreters?
3. Bleibt der Mehrwert, den die andere Vertragspartei (zum Beispiel der Kundenstamm) geschaffen hat, dem Auftraggeber nach Kündigung des Vertragsverhältnisses erhalten?

Damit passt sich die Rechtsprechung Litauens jetzt der schon länger in anderen europäischen Ländern vorherrschenden Rechtslage an.

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