Fahrzeit ist Arbeitszeit

Deutschland: Hat ein Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort, ist die Fahrzeit vom Wohnort zu seinen Einsatzorten als Arbeitszeit anzusehen.

Auf Unternehmen, welche Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort einsetzen, kommen höhere Kosten zu. Dies betrifft zum Beispiel Unternehmen, deren Mitarbeiter als Service-Techniker im Außendienst tätig sind und die ihre Arbeit im Wesentlichen bei Kunden vor Ort erbringen. Häufig fahren die Mitarbeiter mit einem Dienstwagen unmittelbar von zu Hause zu den Kunden.

Derzeit werten viele Unternehmen die Reisezeit der ersten Fahrt, d.h. vom Wohnort des Mitarbeiters zum ersten Kunden, und der letzten Fahrt, d.h. zurück nach Hause, nicht als Arbeitszeit. Arbeitszeit ist häufig nur die Zeit ab Beginn des ersten Einsatzes zum bis Ende des letzten Einsatzes (einschließlich etwaiger dazwischen liegender Reisezeiten).

Der EuGH hat dieser Rechtsauffassung nunmehr Schranken gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts beginnt die Arbeitszeit für solche Mitarbeiter bereits mit der Abfahrt vom Wohnort und endet erst mit Rückkehr zum Wohnort. Die besondere Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern ohne festen Arbeitsort rechtfertigt diese Wertung, da die Reisezeit gerade einen typischen Teil der Arbeit solcher Mitarbeiter ausmacht.

Im Ergebnis werden die betroffenen Unternehmen die Kosten für Dienstleistungen beim Kunden vermutlich anpassen, da sie die zusätzliche Arbeitszeit bzw. entstehende Überstunden einpreisen müssen.

Quelle: EuGH, Urteil vom 10.09.2015, C-266/14

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