Neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Czech Republic: Neuer rechtlicher Rahmen für die verwaltungsrechtliche Haftung von Privatpersonen, juristischen Personen und Alleinunternehmern

Mit Wirkung zum 1.7.2017 schafft das neue Ordnungswidrigkeitengesetz eine einheitliche rechtliche Grundlage für die verwaltungsrechtliche Haftung von Privatpersonen, juristischen Personen und Alleinunternehmern, einschließlich der Regeln für die Durchsetzung dieser Haftung.

Der derzeit bestehende rechtliche Rahmen für die verwaltungsrechtliche Haftung ist extrem kompliziert und unübersichtlich. Nach tschechischer Nomenklatur wird bei Verwaltungsdelikten unterschieden zwischen „Verstößen“ (přestupky) und „anderen Verwaltungsdelikten“. Widerrechtliches Handeln gilt nur als Verstoß, wenn es ausdrücklich als solches vom Gesetz bezeichnet wird, und Verstöße können nur von natürlichen Personen begangen werden (vorausgesetzt überdies, dass sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vollkaufleute handeln). Der rechtliche Rahmen für Verstöße wird derzeit vom Gesetz über geringfügige Delikte (Ges. Nr. 200/1990 Slg.) gezogen. Neben den eigentlichen Verstößen haben wir die große und vielfältige Kategorie der sog. „anderen Verwaltungsdelikte“, was „anderes widerrechtliches Handeln durch natürliche Personen“ (also abgesehen von den als Verstößen bezeichneten Delikten) ebenso umfasst wie „widerrechtliches Handeln durch juristische Personen“ und „widerrechtliches Handeln durch Alleinunternehmer“. Diese anderen Verwaltungsdelikte sind in Dutzenden von Spezialgesetzen geregelt, und das gegenwärtige Gesetz über geringfügige Delikte findet auf sie keine Anwendung. Mit anderen Worten, ein allgemeiner rechtlicher Rahmen für diese anderen Verwaltungsdelikte fehlt – ein Mangel, welcher nun durch das neue Ordnungswidrigkeitengesetz gelöst wird.

Das neue Ordnungswidrigkeitengesetz vereinheitlicht die Regelung der Haftung für Verwaltungsdelikten, die von natürlichen Personen (Privatleute wie Alleinunternehmer) und juristischen Personen begangen werden. Die neue Definition des „Verstoßes“ beinhaltet damit (neben den früheren, spezifisch nur von Privatpersonen zu begehenden Verstößen) auch die anderen Verwaltungsdelikte, wie sie von natürlichen Personen, juristischen Personen und Alleinunternehmern begangen werden. Darin ist wohl der größte Nutzen und Beitrag der Neuregelung des Deliktrechts zu suchen.

Das neue Ordnungswidrigkeitengesetz setzt in umfassender Weise die Grundlagen und Kriterien für Ordnungswidrigkeiten fest, sowie die einzelnen Kategorien der Sanktionen, mit denen diese geahndet werden, und die Regeln (einschließlich Verfahrensregeln), nach denen diese verhängt werden. Die Tatbestände, die die jeweiligen Deliktkategorien ausmachen, sind auch weiterhin in den Ahndungsbestimmungen der Spezialgesetze festgesetzt, welche die Ausübung der staatlichen Gewalt in den einzelnen Bereichen der öffentlichen Verwaltung regeln. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass Ordnungswidrigkeiten üblicherweise Verstöße gegen die Pflichten beinhalten, die in diesen Spezialgesetzen festgesetzt sind. Neben diesen werden einige bestimmte Ordnungswidrigkeiten in diversen Verwaltungsbereichen außerdem vom „Gesetz über bestimmte Ordnungswidrigkeiten“ (Ges. Nr. 251/2016 Slg.) geregelt, welches parallel zum neuen Ordnungswidrigkeitengesetz verabschiedet wurde.

Quelle: Ges. Nr. 250/2016 Slg., über die Haftung für Ordnungswidrigkeiten und Verfahren wg. Ordnungswidrigkeiten

 

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