Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches in Litauen

Ausräumung von Widersprüchen innerhalb des Arbeitsgesetzbuches, Stärkung der Rechte erkrankter Arbeitnehmer, längere Laufzeit für Projektarbeiten.

Mitte Februar 2020 legte die litauische Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches vor.

Im Folgenden werden die wesentlichen geplanten Änderungen benannt.

1. Ausräumung von Widersprüchen innerhalb des Arbeitsgesetzbuches

Um einen Betriebsübergang nicht mehr daran scheitern zu lassen, dass Arbeitnehmer mit Kleinkindern nicht gekündigt werden können, wenn diese einer Weiterbeschäftigung nach dem Betriebsübergang nicht zustimmen, soll der Arbeitgeber bei fehlender Zustimmung ein Kündigungsrecht erhalten.

Fasst der Arbeitgeber einen Beschluss, aufgrund dessen dieser aufhört zu existieren, soll künftig zudem auch ein Kündigungsrecht gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen bestehen.

Da die Anforderungen, welche Zeitarbeitsfirmen in ihrer Funktion als Arbeitgeber erfüllen müssen, in einem Gesetz und nicht mehr wie bisher in einer Verordnung festgelegt sein müssen, sollen diese nun durch Einfügen eines neuen Artikels in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen werden.

Für Arbeiten, die im Freien ausgeführt werden, soll Arbeitnehmern ausdrücklich eine Entschädigung für Mehrkosten zustehen. Bisher war dies bereits für Arbeiten ohne festen Arbeitsplatz der Fall. Der Ausgleich der Mehrkosten anstelle einer Erhöhung des Gehalts hätte den Vorteil, dass hierfür weder Sozialversicherungsbeiträge noch Einkommensteuer anfallen würden.

2. Verlängerung der Laufzeit von projektbezogenen Arbeitsverträgen

Projektbezogene Arbeitsverträge, welche zurzeit maximal einen Zeitraum von zwei Jahre umfassen dürfen, sollen in Zukunft unter Berücksichtigung der Laufzeit eines Projektes für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden können.

3. Besonderer Schutz von erkrankten Arbeitnehmern

Eines der Ziele der neuen Regelungen ist der Schutz von Arbeitnehmern mit Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen.

So sollen diese Arbeitnehmer:

  • ausdrücklich vor Diskriminierung geschützt werden;
  • ein besonderes Recht zur Tätigkeit im Homeoffice von bis zu einem Fünftel ihrer Arbeitszeit besitzen;
  • ein Recht auf unbezahlten Urlaub während ihrer Krankheit erhalten;
  • ein vorrangiges Recht auf Gewährung ihres Jahresurlaubs durch den Arbeitgeber haben;
  • eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern (anstelle von derzeit einem) erhalten, falls der Arbeitsvertrag aufgrund der Erkrankung beendet werden muss.

Erforderlich hierfür soll jeweils ein ärztliches Attest sein.

Unser bnt attorneys in CEE Büro in Vilnius / Litauen freut sich, Ihnen alle weiteren Fragen zu beantworten.

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