Veruntreuung des eigenen Fahrzeugs

Kann die Nutzung des eigenen PKW den Straftatbestand der Veruntreuung erfüllen? Unter bestimmten Umständen lautet die verblüffende Antwort: ja. Welche das sind, erfahren Sie in nachstehendem Beitrag.

Für das rechte Verständnis des Problems müssen wir dem Leser zunächst verdeutlichen, worin genau die Straftat der Veruntreuung besteht. Gemäß § 206 des tschechischen Strafgesetzbuchs wird die Veruntreuung von jemandem begangen, „der sich eine fremde, ihm anvertraute Sache aneignet und dadurch an fremdem Vermögen nicht unerheblichen Schaden verursacht …“. Auf den ersten Blick mag es unsinnig erscheinen, dass die Nutzung des eigenen Autos als Veruntreuung gewertet würde. Genau dies aber geschah einer gewissen Frau J.S., die hierfür von den tschechischen Gerichten letztlich auch bestraft wurde.

Frau J.S. hatte vermittels eines Finanzierungskredits ein Fahrzeug der Marke Volkswagen erworben und die Forderung, welche das Finanzierungsunternehmen ihr gegenüber hatte, durch Sicherungsübereignung am PKW gemäß § 2040 BGB-cz besichert. Leider geriet Frau J.S. später in finanzielle Schwierigkeiten, die so gravierend waren, dass sie Privatinsolvenz anmelden musste. Im Insolvenzverfahren wurde u.a. das besagte Auto der Masse zugeschlagen, denn die Insolvenzverwalterin beabsichtigte, dieses zu Geld zu machen, um die Schulden der J.S. zu bedienen. Entgegen anfänglicher anderslautender Versprechungen gab Frau J.S. den PKW jedoch nicht an die Insolvenzverwalterin heraus, sondern nutzte diesen zusammen mit ihrem Sohn noch für ungefähr anderthalb Jahre privat weiter, bis das Fahrzeug schließlich von der Polizei beschlagnahmt wurde. Selbstverständlich kam es im Laufe dieses Zeitraums zu einem Wertverlust des Fahrzeugs, der den Gläubigern der J.S. zum Schaden gereichte.

Damit kommen wir zur eingangs erwähnten Sicherungsübereignung an das Finanzierungsunternehmen zurück. Übereignet ein Schuldner vorübergehend eine bestimmte Sache an den Gläubiger zwecks Besicherung seiner Schuld, so ist er solange nicht Eigentümer dieser Sache, als er nicht die auflösende Bedingung im Sinne des § 2040 Abs. 2 BGB-cz erfüllt. Diese gesetzliche Regelung wird von Kreditgesellschaften sehr gerne genutzt, und sollte von Kreditnehmern bei der Kreditaufnahme sorgfältig bedacht werden.

Im Falle von Frau J.S. bedeutete dies, dass sie bis zur Tilgung ihrer Schuld gegenüber dem Finanzierungsunternehmen nicht Eigentümerin des PKW war; dieser galt aus juristischer Sicht als fremde Sache im Sinne des § 206 StGB-cz, so dass Frau J.S. sich der Veruntreuung schuldig machte, als sie das Fahrzeug nicht an die Insolvenzverwalterin herausgab.

Quelle:
Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30.10.2019, AZ 5 Tdo 1253/2019

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