Persönliche Haftung trotz englischer Limited in Deutschland

Deutschland: Mit Ende der Brexit Übergangsphase endete die Möglichkeit die Rechtsform der britischen Ldt. rechtssicher in Deutschland zu verwenden

 

In der Vergangenheit wurden britische Gesellschaften, wie die sog. Limited, die in Großbritannien geründet wurden, jedoch primär in Deutschland tätig waren und aus Deutschland heraus verwaltet wurden, als britische Rechtsform anerkannt.

Dem lag die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit zugrunde.

Mit dem Ablauf des Brexit Übergangszeitraums zum 31.12.2020 entfällt diese Möglichkeit. Seit dem 01.01.2020 ist Großbritannien ein Drittstaat, seit dem 01.01.2021 auch wie ein solcher zu behandeln. Die verhandelten Abkommen, die in einigen Bereichen die Folgen des Brexits abschwächen sollen – wie das Handelsabkommen zwischen dem vereinigten Königreich und der EU vom 24.12.2020 – treffen zu der Frage der zivilrechtlichen Anerkennung von Gesellschaften britischer Rechtsformen mit Satzungssitz in Großbritannien und Verwaltungssitz in der EU keine Regelungen.

Für derartige Gesellschaften, insbesondere den sog. Limited („private company limited by shares“), gibt es daher keine zivilrechtliche Grundlage mehr. Hier gilt nach herrschender Meinung die „Sitztheorie“ des BGH. Danach richtet sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Sitzstaates.

Da die Rechtsform der britischen Limited dem deutschen Gesellschaftsrecht jedoch in dieser Form fremd ist, unterliegt sie nun den Regelungen der deutschen Auffangrechtsformen, d.h. denen einer OHG oder GbR, bzw. bei nur einem Gesellschafter wird dieser zum Einzelunternehmer.

Dies bedeutet auch, dass damit entsprechend den deutschen Regelungen die Gesellschafter persönlich für die durch die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten haften.
Gerade in Fällen, in denen bislang eine Rechtsverfolgung oder Durchsetzung von Ansprüchen mangels Gesellschaftsvermögen unterblieben ist, bieten sich nun unter Umständen neue Möglichkeiten, auf die Vermögen der hinter der Gesellschaft stehenden Personen zuzugreifen.

Sowohl als Gesellschafter einer solchen Limited, als auch als Gläubiger einer solchen Gesellschaft sollte also jetzt auf die neue Rechtslage reagiert werden.

Quelle: BMF Information vom 30.12.2020

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