Deutschland und Tschechische Republik – neue Regeln in Zeiten der Entspannung

Das System der Regeln zur Ein- und Ausreise in den Zeiten der Entspannung der Pandemie ist immer schwerer zu durchschauen.

Das System der Regeln zur Ein- und Ausreise in den Zeiten der Entspannung der Pandemie ist immer schwerer zu durchschauen: in Deutschland hat eine bundeseinheitliche Einreiseverordnung ab 13. Mai 2021 den landesrechtlichen Flickenteppich abgelöst, in der Tschechischen Republik hat ab 15. Mai 2021 eine Maßnahme des Gesundheitsministeriums die Einreise liberalisiert, aber die Problematik verlagert sich jetzt vom Nachweis von Tests auf den Nachweis der Impfung. Dazu fehlt bisher eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene, über die aber intensiv diskutiert wird und die bis zum Sommer stehen soll. Seit 1962 gibt es dazu ein einheitliches Format der WHO. Am 21. Mai 2021 hat eine bundeseinheitliche Einreiseverordnung die Regeln der Einreise nach Deutschland neu festgelegt und die Anzeigepflicht (elektronische Anmeldung), Absonderungsplicht (Quarantäne) und Nachweispflicht (Vorlage eines Corona-Tests) bundesweit vereinheitlicht. Prinzipiell besteht die Anzeige-, Test- und Quarantänepflicht, für Besuche von bis zu 72 h ist sie aber praktisch abgeschafft (Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 11), und die meisten Vorschriften gelten nur bis 30. Juni 2021. Die Informationen z.B. bei der Deutschen Botschaft in Prag sind daher nur noch minimal: https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2449018 Allerdings ist gerade der Testnachweis in der neuen Verordnung nicht klar definiert, und außerdem durch den Hin- und Herverweis (§ 5 Nachweis, ohne Definition, dann von § 4 Abs. 2 Satz 1 in § 7 Abs. 4 Satz 1 und zurück in § 4 Abs. 2 Satz 2) nicht mehr verständlich. Muss es sich um einen antigenen Test oder einen PCR-Test handeln, und in welcher Form? Und wie wird die Impfung eigentlich nachgewiesen? Auch dazu schweigt die Verordnung. Das ist auch unklar bei den tschechischen Regeln, die jetzt neu von dem Gesundheitsministerium mit Wirkung ab dem 15. Mai 2021 erlassen wurden (Maßnahmen vom 14. Mai 2021: zehn Seiten Verordnungstext und zweiundzwanzig Seiten Begründung; ehrlich gesagt, bei diesem Umfang der Regeln, bei der immer mehr Quantität die Qualität überwiegt, ist es mittlerweile für den tschechischen, aber auch die ausländischen Bürger nicht mehr verständlich, was eigentlich gelten soll): die Einreise in die Tschechische Republik ist weiter liberalisiert worden, und ganz freigestellt worden ist sie für in der Tschechischen Republik mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff (also z.B. Biontech/Pfizer, Moderna oder AstraZeneca, nicht aber Sputnik V oder Sinovac) komplett geimpfte Personen. Jetzt sind solche in der Tschechischen Republik vollständig geimpfte Personen denen gleichgestellt, die die Impfung in den restlichen V-4-Staaten (Polen, Ungarn, Slowakei), sowie in Österreich, Slowenien und Deutschland, erhalten haben. Warum diese Privilegierung aus rein politischen Gründen (V-4, Slowenien, Deutschland, Österreich), aber nicht aus epidemiologischen Gründen gewährt wird (Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff, egal wo, ob in anderen EU-Staaten, wie Estland, Lettland, Litauen, oder Italien, Frankreich, Spanien, oder auch den USA, UK oder der Türkei, oder Nachweis einer Impfung nach den Vorschriften der Weltgesundheitsorganisation WHO), ist unverständlich. Ein Problem ist natürlich, dass der Nachweis, insbesondere der elektronische, bisher weder auf EU-Ebene, noch weltweit geklärt ist, auch wenn darüber zurzeit intensiv diskutiert wird. Gültig ist aber der WHO-Impfausweis, der seit fast 60 Jahren ein einheitliches Format darstellt, allerdings nur analog, aber besser als nichts und in über 150 Ländern anerkannt. Im Ergebnis bleibt der Eindruck, dass die Maßnahmen, sowohl in Deutschland, als auch in der Tschechischen Republik, immer weniger transparent, und auch mehr politisch, als rechtlich oder epidemiologisch, motiviert sind. Ganz abgesehen davon ist die Rechtsdurchsetzung nur noch rein zufällig, denn systematisch wird die Einhaltung der Vorschriften nicht mehr überprüft.

Quelle:
Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik, Schutzmaßnahme (AZ: MZDR 20599/2020-79/MIN/KAN) vom 14.5.2021, in Kraft ab dem 15.5.2021
Bundesministerium für Gesundheit Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021, in Kraft ab 13. Mai 2021.
Die Verordnungen der Bundesländer, z.B. von Bayern und Sachsen, sind außer Kraft getreten.
WHO-Muster des Impfausweises: https://www.who.int/csr/ihr/IVC200_06_26.pdf

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